Ehrenamtliche Elternbeiräte eines kommunalen Kindergartens können auch dann gesetzlich unfallversichert sein, wenn sie für eine Kita-Veranstaltung auf ihrem Privatgrundstück tätig sind. Das hat das Bundessozialgericht entschieden und damit den Vorinstanzen widersprochen. Im Streitfall hatte sich ein Elternbeirat bei Sägearbeiten zur Vorbereitung eines „Weihnachtsbasars“ schwer verletzt. Hier mehr erfahren zu BSG, Urt. v. 05.12.2023 - B 2 U 10/21 R.
Eine Corona-Infektion kann grundsätzlich als Arbeitsunfall anerkannt werden. Dem steht nicht entgegen, dass es sich hierbei um eine allgemeine Gefahr handelt. Für die Anerkennung als Arbeitsunfall muss jedoch nachgewiesen sein, dass sich die Infektion bei der versicherten Tätigkeit und nicht im privaten Bereich ereignet hat. Das hat das Sozialgericht Konstanz entschieden. Hier mehr erfahren zu Sozialgericht Konstanz, Urt. v. 16.09.2022 - S 1 U 452/22.
Auch Arbeitsstellenbewerber können gesetzlich unfallversichert sein. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Sturz einer Bewerberin bei einer Betriebsbesichtigung, durch den sie sich während eines eintägigen unentgeltlichen „Kennenlern-Praktikums“ verletzt hatte, als Arbeitsunfall einzustufen ist. Die Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen hatten das noch anders beurteilt. Hier mehr erfahren zu BSG, Urt. v. 31.03.2022 - B 2 U 13/20 R.
Hilft ein enger Familienangehöriger auf einer Baustelle seines Verwandten, fällt er nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit ihr maßgebliches Gepräge aus der Sonderbeziehung zum Bauherrn erhält. Eine versicherte „Wie-Beschäftigung“ nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII liegt dann nicht vor. Das hat das LSG Thüringen entschieden. Hier mehr erfahren zu LSG Thüringen, Urt. v. 16.09.2021 - L 1 U 342/19.