Eine Corona-Infektion kann grundsätzlich als Arbeitsunfall anerkannt werden. Dem steht nicht entgegen, dass es sich hierbei um eine allgemeine Gefahr handelt. Für die Anerkennung als Arbeitsunfall muss jedoch nachgewiesen sein, dass sich die Infektion bei der versicherten Tätigkeit und nicht im privaten Bereich ereignet hat. Das hat das Sozialgericht Konstanz entschieden.
Darum geht es
Die 1974 geborene Klägerin aus dem Landkreis Ravensburg ist als Büroangestellte in einem Handwerksbetrieb beschäftigt. Am 12.04.2021 wurde ein in demselben Betrieb beschäftigter Leiharbeitnehmer positiv auf das Covid 19-Virus getestet.
Die Klägerin verspürte in der Nacht vom 15. auf den 16.04.2021 erste Symptome. Am 19.04.2021 wurde bei ihr ein positiver PCR-Test vorgenommen. Nach ihren Angaben heilte die Infektion bei ihr nicht vollständig aus, sondern es sind Langzeitfolgen verblieben.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Sozialgericht Konstanz gelangte zu dem Ergebnis, dass im konkreten Streitfall eine Corona-Infektion am Arbeitsplatz nicht nachgewiesen wurde.
Eine Corona-Infektion kann demnach grundsätzlich als Arbeitsunfall anzuerkennen sein. Dem stehe nicht entgegen, dass es in Deutschland massenweise zu Infektionen mit dem Covid 19-Virus kommt und es sich bei einer Infektion um eine allgemeine Gefahr handelt.
Denn das Risiko, sich zu infizieren steige durch die am Arbeitsplatz auftretenden zusätzlichen Kontakte an.
Für die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall müsse jedoch nachgewiesen sein, dass sich die Infektion bei der versicherten Tätigkeit und nicht im privaten Bereich ereignet hat.
Dabei könnten die vom Robert-Koch-Institut entwickelten Maßstäbe zur Bestimmung enger Kontaktpersonen nicht unmittelbar für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine Infektion am Arbeitsplatz erfolgt ist.
Vielmehr sei eine Bewertung und Abwägung möglicher Risiken anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Im Fall der Klägerin stellte das Gericht fest, dass im maßgeblichen Zeitraum immer wieder kurze Kontakte zwischen der Klägerin und dem Leiharbeitnehmer stattfanden, wobei grundsätzlich OP-Masken getragen wurden.
Daneben bestand die Möglichkeit einer Infektion im privaten Bereich. Die Klägerin infizierte sich während der zweiten Covid 19-Welle zu einem Zeitpunkt, zu dem das RKI die Fallzahlen als hoch bewertete.
Das Sozialgericht Konstanz gelangte zu dem Ergebnis, dass man beim Vergleich der Infektionsgefahr am Arbeitsplatz mit derjenigen allein während des von der Klägerin eingeräumten Einkaufs von Lebensmitteln für eine vierköpfige Familie nicht von einer typischen Gefährdung am Arbeitsplatz sowie einer zugleich fernliegenden Verursachung im privaten Bereich ausgehen kann.
Denn auch in Lebensmittelgeschäften habe man einen ähnlichen, kurzzeitigen Kontakt mit anderen Personen wie ihn die Klägerin zu dem infizierten Leiharbeitnehmer hatte. Eine Corona-Infektion am Arbeitsplatz sei damit nicht nachgewiesen.
Gegen das Urteil ist die Berufung zulässig.
Sozialgericht Konstanz, Urt. v. 16.09.2022 - S 1 U 452/22