BGH - Beschluß vom 16.09.2004 (V ZB 8/04)
I. Der Kläger obsiegte vor dem Landgericht gegen einen weiteren Beklagten, unterlag aber gegenüber den Beklagten zu 1 und 2. Deren außergerichtliche Kosten wurden auf DM 1.931,02 festgesetzt und vom Kläger erstattet. [...]