OLG München - 18.12.1985 (11 W 2507/85)
»Der Senat sieht keinen rechtfertigenden Anlaß, den Grundsatz, daß im Falle einer Prozeßverbindung den Rechtsanwälten die vorher entstandenen Gebühren voll erhalten bleiben sollen, dahin auszudehnen, daß bei einer [...]