Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat gegen das Land NRW ein Zwangsgeld von 10.000 € verhängt, weil das Land im Rechtsstreit mit Fluglärmgegnern um Informationen zum Betrieb des Flughafens Düsseldorf seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Das zuständige Ministerium hatte zuletzt Informationen zu Flugverspätungen unter Berufung auf Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse verweigert.
Darum geht es
Im Jahr 2019 hatte das Gericht das Land dazu verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Zugang zu Informationen über die Tätigkeit des sogenannten „Slot Performance Monitoring Committee“ am Flughafen Düsseldorf neu zu entscheiden.
Dabei musste es die Rechtsauffassung des Gerichts zum Umfang der Informationsgewährung beachten. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Zwar hat das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr - nach Androhung eines Zwangsgeldes - einen neuen Bescheid erlassen und teilweise Zugang zu den begehrten Informationen gewährt.
Die Herausgabe bestimmter Informationen zu Einzelheiten von Flugverspätungen hat es aber unter Berufung auf Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse der Flughafen Düsseldorf GmbH verweigert.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat gegen das Land Nordrhein-Westfalen ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € festgesetzt.
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr hat demnach nicht nachvollziehbar begründet, inwiefern durch diese Informationen die Marktposition des Düsseldorfer Flughafens Schaden nehmen könnte.
Erst recht sei nicht nachgewiesen worden, inwiefern die Offenlegung von Unterlagen, die älter als fünf Jahre sind, noch wettbewerbsrelevant sein können.
Dies sei angesichts der Zäsur durch die Corona-Pandemie, in der der Flugverkehr zeitweise gänzlich zum Erliegen gekommen ist, auch nicht plausibel.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschl. v. 13.02.2023 - 29 M 106/22
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung v. 13.02.2023