Eine Konzernmuttergesellschaft ist nicht verpflichtet, bei ihren Konzerntöchtern beschäftigte Arbeitnehmer darüber zu unterrichten, dass ihre Aktien, die ein Arbeitnehmer vor einem Börsengang zeichnet, nicht an sie zurückgegeben werden können, wenn der Börsengang scheitert.
Ob die Konzerntochter zu einer entsprechenden Auskunft verpflichtet ist, hat im konkreten Fall das Bundesarbeitsgericht im wegen einer Versäumung der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist nicht entschieden.{DB:tt_content:2566:bodytext}
Der Kläger war bei der B. GmbH, einer 100 %-igen Tochter der Beklagten, die inzwischen mit dieser verschmolzen worden ist, als Vertriebsingenieur beschäftigt. Die B. GmbH unterrichtete ihre Mitarbeiter 1999 über die Möglichkeit, Aktien der Beklagten zu zeichnen; diese beabsichtige für Anfang 2000 einen Börsengang. Der Kläger zeichnete daraufhin Aktien der Beklagten zum Gesamtausgabepreis in Höhe von 30.000,00 Euro. Die Beklagte beschloss im April 2001, als sich der Aktienmarkt verschlechterte, den Börsengang zu verschieben. Für den Ausfall des Börsengangs bis zum 30. Juni 2001 war ein Rückkauf der Aktien durch eine Gesellschaft vorgesehen, die aber insolvent wurde.
Mit der 2002 erhobenen Klage macht der Kläger gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 30.000,00 Euro Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien geltend. Er ist der Ansicht, die Beklagte und die B. GmbH als Rechtsvorgängerin hätten ihre Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit der Aktienzeichnung verletzt. Wenn er gewusst hätte, dass die Aktien bei einem Börsengang nicht zurückgegeben werden können, hätte er sie nicht erworben. Die Beklagte vertritt die Auffassung, weder sie noch ihre Konzerntochter seien zur besonderen Aufklärung im Zusammenhang mit den Aktienkäufen verpflichtet gewesen. Der Kläger sei in sachlicher Weise über die Möglichkeit einer Aktienzeichnung informiert, zu dieser jedoch nicht gedrängt worden.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Eventuelle Ansprüche gegen die B. GmbH sind verfallen. Als Konzernmutter haftet die Beklagte auch nicht originär. Sie war nicht verpflichtet, den Kläger darüber aufzuklären, dass im Falle einer Verschiebung des Börsengangs die erworbenen Aktien nicht an sie zurückgegeben werden können.
Quelle: BAG - Pressemitteilung vom 28.09.06