Aus den Medien, insbesondere der Presse war in jüngster Vergangenheit mehrfach zu entnehmen, dass Autovermietungen keine gesonderten Kosten für Winterreifen berechnen dürfen.
Dabei wird Bezug genommen auf Gerichtsurteile (zuletzt Urteil des Amtsgerichts Landau, Az.: 3 C 311/07).
Nach der Rechtsprechung dürfen Autovermieter gesonderte Kosten für Winterreifen durchaus berechnen. Entgegen den Darstellungen in den Medien ist den dort zitierten Urteilen lediglich die rechtliche Selbstverständlichkeit zu entnehmen, dass Autovermieter zusätzlich zu dem vereinbarten Mietpreis dann keine weiteren Gebühren für Winterreifen in Rechnung stellen dürfen, wenn dies nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist.
Die Ausstattung von Fahrzeugen mit Winterreifen ist für Autovermieter mit erheblichen Mehrkosten verbunden, die die Autovermieter sowohl im Normalgeschäft, als auch bei Unfallersatzvermietungen an ihre Kunden weiterreichen müssen.
Aus Sicht des BAV ist es deshalb gerechtfertigt, wenn Autovermieter ihre Kunden vor die Wahl stellen, ob sie die zusätzlichen Kosten für die Ausrüstung eines Fahrzeuges mit wintertauglicher Bereifung tragen möchten oder nicht und sie dazu vor die Wahl stellen, ob sie ein mit wintertauglicher Bereifung ausgestattetes Fahrzeug wünschen. Letztendlich wird nämlich nur der Kunde beurteilen können, ob er das Mietfahrzeug bei winterlichen Straßenverhältnissen einsetzen wird.
Aus den dargestellten Gründen ist es nicht zu akzeptieren, wenn eintrittspflichtige Versicherer nach einer Unfallersatzvermietung die Regulierung der Position Winterreifen ablehnen.
Quelle: BAV - Presseinformation vom 13.02.08