Denn im Kleingedruckten beschränken manche Versicherer ihre Haftung für den Fall, dass das Fahrzeug nicht repariert wird, auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert.
Amts- und Landgericht Coburg sehen die entsprechende Regelung als wirksam an.
Sachverhalt:
Bei Abschluss einer Kaskoversicherung wird regelmäßig auch die Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) vereinbart. In diesen ist unter anderem geregelt, welche Leistungen im Schadensfall erbracht werden. Die von den Versicherern verwendeten Klauselwerke unterscheiden sich dabei teilweise deutlich.
Die im geschilderten Fall vereinbarte, maßgebliche Klausel (§ 13 Abs. 5 AKB) lautet:
„Bei Beschädigung des Fahrzeuges ersetzt der Versicherer die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten bis zu dem nach § 13 Abs. 1 bis 3 sich ergebenden Betrag. ... Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten. Leistungsgrenze ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungswert. Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“
Die Klägerin hatte ihren nicht gebrauchten Opel Vectra mit einer Selbstbeteiligung von 150 € kaskoversichert. Nach einem Wildunfall ließ sie ihn nicht reparieren, sondern rechnete auf Basis der von einem Sachverständigen ermittelten – ihr also tatsächlich nicht entstandenen – Reparaturkosten (2.350 € minus Selbstbeteiligung) ab. Die Versicherung aber verwies auf ihre speziellen Vertragsklauseln. Danach errechnete sich der Schaden bei Unterbleiben der Reparatur nach der Formel Wiederbeschaffungswert (2.600 €) minus Restwert (1.770 €) auf 830 €. Abzüglich Selbstbeteiligung zahlte sie deshalb nur 680 €.
Entscheidung:
Zu Recht, wie die Coburger Gerichte entschieden. Sie führten aus, dass es für die Frage, welche Ersatzleistung der Versicherer im Schadensfall zu erbringen hat, entscheidend auf die Versicherungsbedingungen ankommt. Die entsprechende Vertragsklausel ist ihrer Meinung nach vom Sinngehalt her eindeutig und für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer leicht zu verstehen. Von einem Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt könne daher ebenso wenig gesprochen werden wie von einer unangemessenen Benachteiligung. Denn schließlich könne der Versicherungsnehmer den Restwert durch Verkauf des Fahrzeugs realisieren.
Quelle: LG Coburg - Pressemitteilung vom 20.05.08