In Spanien müssen Verkehrssünder bei leichten Verstößen (z.B. leichte Halte- bzw. Parkverstöße) mit Geldsanktionen bis zu 90,00 € und bei schweren und sehr schweren Verstößen bis zu ca. 300,00 € bzw. 600,00 € rechnen.
In Spanien ist u.a. folgendes zu beachten:
- Alkohol am Steuer wird mit mindesten 300,00 € geahndet. Zu beachten ist dabei, dass abweichend von der allgemein in Spanien gültigen 0,5 ‰ Grenze für Personen, die ihren Führerschein noch keine zwei Jahre besitzen und für Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als acht Sitzplätzen eine Promillegrenze von 0,3 ‰ gilt.
- Abschleppen mit Privatfahrzeugen ist verboten.
- Mitfahrende Hunde müssen angeschnallt werden.
- Übernachten auf Parkplätzen oder Straßen ist verboten.
Auch in Spanien müssen ausländische Verkehrssünder bei Verkehrszuwiderhandlungen, die nicht durch eine automatische Anlage oder in Abwesenheit des Fahrers festgestellt wurden, eine Sicherheitsleistung in Höhe der vorläufig vom Polizeibeamten festgesetzten Geldbuße direkt bezahlen.
Sofern der Betroffene die Sicherheitsleistung nicht erbringen kann oder will, besteht für die spanischen Behörden die Möglichkeit, das betreffende Fahrzeug in Verwahrung zu nehmen.
Weitere Beiträge aus der Reihe Verkehrsverstöße im Ausland von RechtsanwaltJörg Bister:
- Verkehrsverstöße im Ausland - Einführung
- Verkehrsverstöße im Ausland - Belgien
- Verkehrsverstöße im Ausland - Niederlande
- Verkehrsverstöße im Ausland - Österreich
- Verkehrsverstöße im Ausland - Schweiz
- Verkehrsverstöße im Ausland - Italien
- Verkehrsverstöße im Ausland - Frankreich
- Vollstreckung von Bußgeldern und Verkehrssanktionen in Europa, Beitrag von Rechtsanwalt Jörg Bister vom 14.04.2008
Weiterführende kostenlose Downloads zu diesem Thema:
Informationen des ADAC zu diesem Thema im Internet:
EU-Regelungen zu diesem Thema im Internet:
- Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen mit dem Standardformular der Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses im Anhang (ABl. EU vom 22.03.2005 - L 76/16 DE)
- Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit (deutsch-schweizerischer Polizeivertrag) vom 27.04.1999, (BGBl. II, 2001 Nr. 29 Seite 948 - nicht online verfügbar),
Berichtigung: siehe BGBl. II 2003 Nr. 13 Seite 506 - Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl. 1990 II S. 358)
Quelle: Rechtsanwalt Jörg Bister - Beitrag vom 11.07.08