Ebenso wie Österreich wird die Schweiz von deutschen Urlaubsreisenden nicht nur als Urlaubsziel, sondern auch im Transit nach Italien oder Frankreich stark befahren.
Dabei gilt die Schweiz nicht nur für Touristen, sondern auch für Verkehrssünder als Hochpreisland. Zusammen mit Frankreich, Italien und den skandinavischen Staaten zählt die Schweiz, insbesondere im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen, zu den Ländern mit den höchsten Bußgeldandrohungen in Europa.
Wo in Deutschland ein Bußgeld in Höhe von 35,00 € für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h gezahlt werden muss, ist in der Schweiz ein Bußgeld von mindestens 120,00 € fällig. Ab einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 30 km/h richtet sich die Höhe der Geldbuße nach dem Einkommen des Betroffenen.
Auch Alkohol am Steuer kommt den Verkehrssünder teuer zu stehen. Hier sind Geldbußen von mindestens 775,00 € zu erwarten.
In der Schweiz ist u.a. folgendes zu beachten:
- Es besteht ein Parkverbot, wenn der Fahrbahnrand mit gelben Linien markiert ist.
- In Kurzparkzonen ist Parken nur mit einer Parkscheibe erlaubt.
- Soweit Schneeketten angeordnet sind, müssen diese mindestens auf den beiden Antriebsrädern aufgezogen worden sein.
- Übernachten auf Parkplätzen und Straßen ist nicht erlaubt.
Weitere Beiträge aus der Reihe Verkehrsverstöße im Ausland von RechtsanwaltJörg Bister:
- Verkehrsverstöße im Ausland - Einführung
- Verkehrsverstöße im Ausland - Belgien
- Verkehrsverstöße im Ausland - Niederlande
- Verkehrsverstöße im Ausland - Österreich
- Verkehrsverstöße im Ausland - Italien
- Verkehrsverstöße im Ausland - Frankreich
- Verkehrsverstöße im Ausland - Spanien
- Vollstreckung von Bußgeldern und Verkehrssanktionen in Europa, Beitrag von Rechtsanwalt Jörg Bister vom 14.04.2008
Weiterführende kostenlose Downloads zu diesem Thema:
Informationen des ADAC zu diesem Thema im Internet:
EU-Regelungen zu diesem Thema im Internet:
- Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen mit dem Standardformular der Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses im Anhang (ABl. EU vom 22.03.2005 - L 76/16 DE)
- Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit (deutsch-schweizerischer Polizeivertrag) vom 27.04.1999, (BGBl. II, 2001 Nr. 29 Seite 948 - nicht online verfügbar),
Berichtigung: siehe BGBl. II 2003 Nr. 13 Seite 506 - Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl. 1990 II S. 358)
Quelle: Rechtsanwalt Jörg Bister - Beitrag vom 11.07.08