Österreich wird von deutschen Kraftfahrern nicht nur als beliebtes Urlaubsziel, sondern auch häufig im Transit nach Süden befahren.
In Österreich ist u.a. folgendes zu beachten:
- Hinsichtlich des Genusses von Alkohol gilt, dass abweichend von der allgemein gültigen 0,5 ‰ Grenze für Personen in der Probezeit, die ihren Führerschein noch keine zwei Jahre besitzen eine Promillegrenze von 0,1 ‰ einzuhalten ist.
- Gelbe Zickzack-Linien bedeuten Parkverbot.
- Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beim Abschleppen beträgt 40 km/h.
- Die Lichtpflicht für zweispurige Fahrzeuge auch am Tage ist zum 01.01.2008 entfallen.
- Vignetten, dürfen nur auf der Windschutzscheibe aufgeklebt und nicht von Tönungsstreifen verdeckt werden.
Wer in Österreich einen Verkehrsverstoß begangen hat, kann entweder sofort angehalten und (bei kleineren Verstößen) zur sofortigen Zahlung aufgefordert werden oder der Betroffene erhält eine sogenannte „Anonymverfügung“ und später eine „Lenkererhebung“ zugeschickt.
Aufgrund eines zwischen Deutschland und Österreich bestehenden Vollstreckungsabkommens ist es unbedingt ratsam, solche amtlichen verwaltungsbehördlich zugestellten Bescheide aus Österreich nicht einfach zu ignorieren. Diese können im Wege der Rechtshilfe von deutschen Behörden auch zwangsweise vollstreckt werden (vgl. weiter unten zur Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Deutschland).
Weitere Beiträge aus der Reihe Verkehrsverstöße im Ausland von RechtsanwaltJörg Bister:
- Verkehrsverstöße im Ausland - Einführung
- Verkehrsverstöße im Ausland - Belgien
- Verkehrsverstöße im Ausland - Niederlande
- Verkehrsverstöße im Ausland - Schweiz
- Verkehrsverstöße im Ausland - Italien
- Verkehrsverstöße im Ausland - Frankreich
- Verkehrsverstöße im Ausland - Spanien
- Vollstreckung von Bußgeldern und Verkehrssanktionen in Europa, Beitrag von Rechtsanwalt Jörg Bister vom 14.04.2008
Weiterführende kostenlose Downloads zu diesem Thema:
Informationen des ADAC zu diesem Thema im Internet:
EU-Regelungen zu diesem Thema im Internet:
- Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen mit dem Standardformular der Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses im Anhang (ABl. EU vom 22.03.2005 - L 76/16 DE)
- Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit (deutsch-schweizerischer Polizeivertrag) vom 27.04.1999, (BGBl. II, 2001 Nr. 29 Seite 948 - nicht online verfügbar),
Berichtigung: siehe BGBl. II 2003 Nr. 13 Seite 506 - Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl. 1990 II S. 358)
Quelle: Rechtsanwalt Jörg Bister - Beitrag vom 11.07.08