Die niederländischen Behörden verfolgen Verkehrsverstöße teilweise sehr hartnäckig und mit großem Verwaltungsaufwand.
Oft versuchen sie sogar die Bußgelder in Deutschland beizutreiben, obwohl dies nach der gesetzlichen Lage derzeit (noch) nicht möglich ist (vgl. weiter unten zur Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Deutschland).
Der Parküberwachung wird in den Niederlanden traditionell eine besonders große Bedeutung zugemessen. Bei einem Parkverstoß muss der Verkehrssünder in der Regel mit einer Geldbuße von mindestens 50,00 € rechnen.
In den Niederlanden ist u.a. folgendes zu beachten:
- Alkohol am Steuer wird mit mindesten 250,00 € geahndet. Zu beachten ist dabei, dass abweichend von der allgemein gültigen 0,5 ‰ für Personen, die ihren Führerschein noch keine fünf Jahre besitzen und für Fahrer von Kleinkrafträdern unter 24 Jahren eine Promillegrenze von 0,2 ‰ gilt.
- Hinsichtlich der erlaubten Geschwindigkeit ist zu beachten, dass außerorts 80 km/h und auf der Autobahn 120 km/h gefahren werden darf.
- Es besteht ein Parkverbot an gelb markierten Bordsteinkanten.
- In „blauen Zonen“ ist das Parken nur mit der Parkscheibe erlaubt.
- Straßenbahnen haben Vorrang.
- Das Übernachten auf Parkplätzen und Straßen ist nicht erlaubt.
Einfache Verkehrsverstöße können von der Polizei sofort geahndet werden, wobei ausländische Kraftfahrzeugfahrer zumeist zur sofortigen Zahlung des Bußgelds bzw. der Kaution aufgefordert werden.
Kann oder will der Betroffene den geforderten Geldbetrag nicht zahlen, kann auch hier das Fahrzeug sichergestellt werden. Bei Parkverstößen ausländischer Kraftfahrer wird sehr häufig eine Parkkralle an dem ausländischen Fahrzeug angebracht und so eine Weiterfahrt unterbunden. Dies wird häufig sogar in den Fällen praktiziert, in denen lediglich die Standzeit an einer Parkuhr oder einem Parkscheinautomaten kurzzeitig überzogen worden ist.
Die Herausgabe bzw. Entfernung der Wegfahrsperre erfolgt erst, wenn sämtliche Kosten (Geldbuße, Verwahrungskosten) vollständig ausgeglichen worden sind.
Weitere Beiträge aus der Reihe Verkehrsverstöße im Ausland von RechtsanwaltJörg Bister:
- Verkehrsverstöße im Ausland -Einführung
- Verkehrsverstöße im Ausland - Belgien
- Verkehrsverstöße im Ausland - Österreich
- Verkehrsverstöße im Ausland - Schweiz
- Verkehrsverstöße im Ausland - Italien
- Verkehrsverstöße im Ausland - Frankreich
- Verkehrsverstöße im Ausland - Spanien
- Vollstreckung von Bußgeldern und Verkehrssanktionen in Europa, Beitrag von Rechtsanwalt Jörg Bister vom 14.04.2008
Weiterführende kostenlose Downloads zu diesem Thema:
Informationen des ADAC zu diesem Thema im Internet:
EU-Regelungen zu diesem Thema im Internet:
- Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen mit dem Standardformular der Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses im Anhang (ABl. EU vom 22.03.2005 - L 76/16 DE)
- Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit (deutsch-schweizerischer Polizeivertrag) vom 27.04.1999, (BGBl. II, 2001 Nr. 29 Seite 948 - nicht online verfügbar),
Berichtigung: siehe BGBl. II 2003 Nr. 13 Seite 506 - Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl. 1990 II S. 358)
Quelle: Rechtsanwalt Jörg Bister - Beitrag vom 11.07.08