In Belgien können Verkehrssünder mit Geldbußen von mindestens 50,00 € bis zu maximal 2.750,00 € belangt werden.
Ein einfacher Parkverstoß wird schon mit mindestens 50,00 € geahndet, eine relativ geringe Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h kostet bereits mindestens 100,00 €.
In Belgien ist u.a. folgendes zu beachten:
- Außerorts gilt grundsätzlich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 90 km/h.
- Auf der Autobahn darf eine Geschwindigkeit von 120 km/h gefahren werden.
- Wenn ein Fahrzeug abgeschleppt werden muss, gilt ein Tempolimit von 25 km/h – auch auf der Autobahn. In letzterem Fall muss die Autobahn an der nächsten Ausfahrt verlassen werden.
- Es gilt die Lichtpflicht für alle Fahrzeuge auch am Tage.
- Straßenbahnen haben Vorrang.
- Es bestehen Parkverbote an Bordsteinen mit gelber Linie und auf Fahrbahnen mit Begrenzungslinien.
Gegen Verkehrssünder gehen die belgischen Behörden in der Regel recht rigoros vor. Bei einem Verkehrsverstoß eines ausländischen Kraftfahrers verlangen die belgischen Behörden fast ausnahmslos, dass das Bußgeld oder zumindest eine Kaution noch vor der Weiterfahrt sofort an Ort und Stelle in bar oder per EC- bzw. Kreditkarte entrichtet wird.
Kann oder will der Betroffene den geforderten Geldbetrag nicht zahlen, kann das Fahrzeug sichergestellt werden. Wird das Fahrzeug nach der Sicherstellung nicht innerhalb von vier Tagen wieder ausgelöst, kann das Fahrzeug sogar verwertet werden.
Weitere Beiträge aus der Reihe Verkehrsverstöße im Ausland von RechtsanwaltJörg Bister:
- Verkehrsverstöße im Ausland - Einführung
- Verkehrsverstöße im Ausland - Niederlande
- Verkehrsverstöße im Ausland - Österreich
- Verkehrsverstöße im Ausland - Schweiz
- Verkehrsverstöße im Ausland - Italien
- Verkehrsverstöße im Ausland - Frankreich
- Verkehrsverstöße im Ausland - Spanien
- Vollstreckung von Bußgeldern und Verkehrssanktionen in Europa, Beitrag von Rechtsanwalt Jörg Bister vom 14.04.2008
Weiterführende kostenlose Downloads zu diesem Thema:
Informationen des ADAC zu diesem Thema im Internet:
EU-Regelungen zu diesem Thema im Internet:
- Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen mit dem Standardformular der Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses im Anhang (ABl. EU vom 22.03.2005 - L 76/16 DE)
- Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit (deutsch-schweizerischer Polizeivertrag) vom 27.04.1999, (BGBl. II, 2001 Nr. 29 Seite 948 - nicht online verfügbar),
Berichtigung: siehe BGBl. II 2003 Nr. 13 Seite 506 - Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl. 1990 II S. 358)
Quelle: Rechtsanwalt Jörg Bister - Beitrag vom 11.07.08