Verkehrsrecht -

Teilschuld bei Überholmanöver

Wer überholt, ohne die Verkehrslage hinreichend zu beachten, trägt einen Teil seines eigenen Schadens.

Dies gilt nach Ansicht des AG München auch dann, wenn der Unfall eigentlich auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers zurück zu führen ist.

Sachverhalt:

Der spätere Kläger war Anfang November 2004 gegen 6 Uhr 30 in der Frühe mit seinem Motorrad unterwegs. An einer Kreuzung überholte er die dort wartenden und auf Grund eines vorangegangenen Rotlichts gerade anfahrenden Autos. Der spätere Beklagte war auf der gleichen Strasse mit seinem Auto in der Gegenrichtung unterwegs. Er war auf der Suche nach einem Parkplatz und entdeckte einen solchen vor einer Bäckerei auf der gegenüberliegenden Seite. Er bremste, leitete ein Wendemanöver ein, um sich den Parkplatz zu sichern. Dabei prallte er mit dem Kläger zusammen. Der Kläger erlitt Prellungen, Schürfwunden und verletzte sich am linken Daumen. Seine Motorradkleidung wurde durch den Sturz unbrauchbar. Der Kläger verlangte insgesamt 6500 Euro Schadensersatz vom Beklagten. Dessen Versicherung bezahlte allerdings nur 3500 Euro. Von dem verlangten Schmerzensgeld in Höhe von 1500 Euro erhielt er 400 Euro. Schließlich- so die Versicherung- habe der Kläger an der Ampelanlage stark beschleunigt und überholt, deshalb treffe in ein erhebliches Mitverschulden. Der Kläger erhob darauf hin Klage vor dem AG München.

Entscheidung:

Die zuständige Richterin gab ihm aber nur zum Teil Recht. Sie ging nach der Beweisaufnahme auch von einem Mitverschulden und zwar in Höhe von 25 Prozent aus. Zwar habe der Beklagte ein Wendemanöver eingeleitet und damit den Unfall verursacht. Der Kläger sei aber mit seinem Motorrad im Straßenverkehr unterwegs gewesen. Die allein schon dadurch entstehende Mithaftung auf Grund der Betriebsgefahr, die von dem Motorrad ausgehe, trete nicht auf Grund des Verhaltens des Beklagten zurück. Zwar sei die Geschwindigkeit nur unwesentlich über dem erlaubten gewesen, als der Kläger an der Kreuzung über holte, aber es sei zu diesem Zeitpunkt noch finster gewesen und der Kläger habe sein Überholmanöver durchgeführt, ohne die Verkehrslage jenseits der Kreuzung ausreichend sehen zu können. Damit habe er nur einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 75 Prozent. Dies bedeute noch ein Anspruch in Höhe von 1300 Euro für den Sachschaden. Als Schmerzensgeld sah die Richterin bei den vorliegenden Verletzungen 750 Euro für angemessen an. Damit erhielt der Kläger hier noch 350 Euro.

Quelle: AG München - Pressemitteilung vom 30.06.08