Bei der Schutzbriefleistung „Pannenhilfe“ kann es zu erheblichen Haftungsunterschieden kommen, je nachdem, ob die Leistung im In- oder aber im Ausland erbracht wird. Ist für das Ausland lediglich Kostenerstattung vereinbart, haftet die Schutzbriefversicherung des Automobilclubs nicht für Schäden, die beim Abschleppen entstanden sind. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Darum geht es
Die Klägerin aus Norddeutschland ist Mitglied eines großen deutschen Automobilclubs, ihr Fahrzeug unterfällt der Schutzbrief-Gruppenversicherung. Bei einer Fahrt in Dänemark kam es zu einem Motorendefekt, so dass die Fahrt nicht fortgesetzt werden konnte. Nach telefonischer Rücksprache mit der Schutzbriefversicherung des Automobilclubs verständigten deren Mitarbeiter ein dänisches Abschleppunternehmen. Beim Abtransport fiel das Fahrzeug versehentlich vom Abschleppfahrzeug, es entstand erheblicher Sachschaden. Diesen will die Klägerin ersetzt bekommen.
Die beklagte Schutzbriefversicherung lehnt die Erstattung ab. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei zwischen eigenen Serviceleistungen und reinem Kostenersatz zu unterscheiden. Für den Fall der Pannen- und Unfallhilfe im Ausland sei im Rahmen der Gruppenversicherungsbedingungen lediglich Kostenerstattung bis zu den im Vertrag vorgesehenen Leistungsgrenzen vereinbart. Die Leistung werde gerade nicht selbst bzw. zusammen mit ihren Vertragspartnern durchgeführt, man werde vielmehr nur als Vermittler tätig. Für den im Ausland agierenden Abschleppdienst bestehe keine Verantwortung, dieser sei weder Erfüllungsgehilfe noch im Auftrag der Beklagten tätig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der zuständige Richter wies die auf knapp 5.000 € gerichtete Klage ab.
Die Beklagte hat den behaupteten Schaden unstreitig nicht selbst verursacht. Die Beklagte ist ferner für einen durch das dänische Abschleppunternehmen verursachten Schaden nicht rechtlich verantwortlich. Dies folgt daraus, dass es sich bei von der Beklagten vertraglich geschuldeten Leistungen lediglich um einen reinen Kostenersatz handelt.
Bei Pannenfällen im Ausland erbringt die Beklagte die Pannenhilfe gerade nicht selbst, sondern vermittelt lediglich die Erbringung der Serviceleistung. Dies folgt aus § 23 Ziffer 2 i.V.m. § 1 Ziffer 3 der Gruppenversicherungsbedingungen.?
Weiter führt das Gericht aus: In § 1 Ziffer 3 wird darauf hingewiesen, dass die Pannen- oder Unfallhilfe eine zusätzliche Serviceleistung in Deutschland ist, aus § 23 Ziffer 2 ergibt sich, dass Kosten erstattet werden. Dass die Beklagte entsprechende Leistungen der Pannenhilfe vor Ort als eigene Leistungen durchführen würde, ergibt sich hieraus gerade nicht. Hieran ändert auch nichts, dass die Beklagte das Tätigwerden des Abschleppunternehmens vor Ort veranlasst hat.?
Derselben Auffassung ist das Berufungsgericht. Nach dem Hinweis des Landgerichts München I liegt insbesondere kein genauer Vortrag der beweisbelasteten Klägerin dafür vor, dass die Beklagte einen eigenen Auftrag erteilt habe oder aber sie ein Auswahlverschulden treffe. Die eingelegte Berufung wurde kostenpflichtig zurückgenommen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 11.01.2016 - 251 C 18763/15
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 23.09.2016