Eine Kommune kann durch eine ordnungsbehördliche Verordnung Plakatwerbung auch auf privaten Flächen untersagen, wenn diese an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen. Das OLG Hamm begründet dies in einer aktuellen Entscheidung unter anderem damit, dass bei einem auffälligen Plakatieren an öffentlichen Straßen die Gefahr besteht, dass Verkehrsteilnehmer abgelenkt werden.
Darum geht es
Der Betroffene betreibt in Siegen eine Firma für Medienwerbung und Veranstaltungen. Im Januar und Februar 2014 ließ er im Stadtgebiet von Siegen Plakate für die Veranstaltung „Hund & Heimtier“ aufhängen, die im Februar 2014 in der Siegerlandhalle stattfand. Die Werbeplakate wurden im Angrenzungsbereich zu Verkehrsflächen - jeweils mit Zustimmung der Eigentümer - so an privaten Zäunen angebracht, dass sie für die Verkehrsteilnehmer sichtbar waren.
Das Anbringen der Plakate hatte die Stadt Siegen nicht genehmigt. Wegen Verstoßes gegen § 4 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Siegen belegte die Stadt den Betroffenen unter Berücksichtigung früherer einschlägiger Verstöße mit einem Bußgeld i.H.v. 500 €. Das Bußgeld bestätigte das Amtsgericht Siegen mit seinem erstinstanzlichen Urteil.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die gegen die amtsgerichtliche Verurteilung vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist erfolglos geblieben.
Der Betroffene sei vom Amtsgericht zu Recht - so das OLG Hamm - wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die einschlägige Bestimmung der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Siegen mit dem Bußgeld belegt worden.
Die Stadt Siegen sei ermächtigt, das Plakatieren zu Werbezwecken an Zäunen auf privatem Grund, die an Verkehrsflächen angrenzten, in ihrem Stadtgebiet zu untersagen. Das Verbot sei in der Verordnung hinreichend bestimmt beschrieben. Es diene der Abwehr (abstrakter) Gefahren für die öffentliche Ordnung im Stadtgebiet Siegen.
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehöre, dass ein Stadtbild nicht durch sog. wildes Plakatieren verschandelt oder verschmutzt werde. Bei einem auffälligen Plakatieren an besonders frequentierten öffentlichen Straßen bestehe zudem die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer durch die Plakate abgelenkt würden.
Das Verbot dürfe sich auf an öffentlichen Straßen und Anlagen gelegene private Hauswände, Zäune und Einfriedungen beziehen, weil diese Werbeflächen häufig gewählt würden, um sich die Bemühungen und die Kosten für das Einholen einer straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu ersparen, die notwendig wäre, wenn öffentlicher Verkehrsraum zu Werbezwecken genutzt werden solle.
Schließlich sei das Verbot nicht unverhältnismäßig, weil genügend weitere Möglichkeiten für eine erlaubte Werbung im Stadtgebiet zur Verfügung gestanden hätten.
OLG Hamm, Beschl. v. 22.09.2015 - 1 RBs 1/15
Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v. 03.11.2015