Verkehrsrecht -

Nutzungsausfallentschädigung bei Vorhalten eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs

Die Klägerin verlangt Nutzungsausfallentschädigung nach einem Unfall vom 06.04.2003, für den die Beklagten dem Grunde nach uneingeschränkt haften.

Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden.

Tatbestand
Die Klägerin verlangt Nutzungsausfallentschädigung nach einem Unfall vom 06.04.2003, für den die Beklagten dem Grunde nach uneingeschränkt haften.

Bei dem Unfall wurde ein der Klägerin gehörender Firmenwagen beschädigt, der als Geschäftsführerfahrzeug benutzt und zum Unfallzeitpunkt vom Ehemann der Geschäftsführerin gefahren wurde. Das stark beschädigte Fahrzeug wurde in der Zeit vom 22.04.2003 bis 27.05.2003 in einem Autohaus repariert. Dieses hatte der Klägerin am 11.04.2003 ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt, welches die Klägerin bis zum 30.05.2003 genutzt hat. Hierfür wurden ihr 1.500 EUR brutto pauschal in Rechnung gestellt.

Die Klägerin hat u.a. eine Nutzungsausfallentschädigung für 82 Tage á 91 EUR abzüglich vorprozessual gezahlter 1.109,63 EUR geltend gemacht. Das Landgericht hat ihr für den Zeitraum des Nutzungsausfalls eine Entschädigung für fünf Tage und die von ihr gezahlten Mietwagenkosten abzüglich des vorprozessual gezahlten Betrages zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, mit der diese nur den erstinstanzlich geltend gemachten Nutzungsausfall in voller Höhe weiterverfolgt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Quelle: BGH - Urteil vom 19.02.08