Hessisches LAG, Urt. v. 05.12.2013 - 9 Sa 592/13
Das Hessische LAG hat über die Berufungen von zwei Fluggesellschaften und der FRAPORT AG gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main entschieden, durch das ihre Schadensersatzklagen in Höhe von mehr als EUR 9 Millionen abgewiesen worden waren. {DB:tt_content:2566:bodytext}
Darum geht es
Die GdF führte im Februar 2012 einen Arbeitskampf gegen die FRAPORT AG wegen der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von etwa 200 Arbeitnehmern der Vorfeldkontrolle / Vorfeldaufsicht / Verkehrszentrale und rief ihre Mitglieder bei der FRAPORT AG zunächst für einen befristeten Arbeitskampf für den 16.02.2012 auf, der dann bis zum 24.02.2012 verlängert werden sollte, aber am 23.02.2012 wegen der Wiederaufnahme von Tarifverhandlungen abgebrochen, nach ergebnislosen Verhandlungen am 26.02.2012 wieder aufgenommen und am 28.02. und 29.02.2012 mitsamt einem angekündigten Unterstützungsarbeitskampf bei der Deutsche Flugsicherung GmbH auf Antrag der Klägerinnen vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main verboten worden war.
Die Fluggesellschaften und die FRAPORT hielten den Streik wie auch den angekündigten Unterstützungsstreik u.a. wegen einer Verletzung der Friedenspflicht für rechtswidrig und sahen hierin ihre Rechte am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Sie machten mit der Klage Mindererlöse infolge Flugausfällen sowie Verspätungskosten und Gebührenausfälle sowie anderweitige Beförderungs-, Hotel und Verpflegungskosten im Zusammenhang mit ausgefallenen oder verspäteten Flügen geltend. Die FRAPORT AG ist von streikbedingt 1.668 ausgefallenen Flügen ausgegangen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Hessische LAG hat die Klagen wie schon die Vorinstanz abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, die Fluggesellschaften seien sog. Drittbetroffene, die selbst nicht unmittelbar bestreikt wurden und deshalb keine Schadensersatzansprüche gegen die zum Streik aufrufende Gewerkschaft geltend machen können.
Die Klage gegen die FRAPORT AG wurde abgewiesen, weil die Streiks keinen anderen Verlauf genommen hätten und der Schaden kein anderer gewesen wäre, wenn mit dem Streik ausschließlich rechtmäßige Streikziele verfolgt worden wären.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das Hessische Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht, Pressemitteilung - vom 05.12.13