Bei Abschluss von Berufsunfähigkeitsversicherungen muss regelmäßig über die gesundheitliche Situation Auskunft erteilt werden. Das OLG Braunschweig hat den Leistungsanspruch eines Versicherungsnehmers abgelehnt, der Erkrankungen bei Vertragsschluss verschwiegen hatte, den Versicherungsfall aber erst drei Tage nach Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist gemäß § 124 BGB gemeldet hatte.
Darum geht es
Ein Versicherungsnehmer hatte trotz ausdrücklicher Nachfrage der Versicherung wahrheitswidrig verschwiegen, dass er vor Vertragsschluss unter psychischen Problemen gelitten und sich in Behandlung begeben hatte.
In den folgenden Jahren war der Versicherungsnehmer u.a. aufgrund psychischer Erkrankungen immer wieder krankgeschrieben und schließlich berufsunfähig. Er meldete den Versicherungsfall jedoch erst drei Tage nach Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist gemäß § 124 Abs. 3 BGB.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das OLG Braunschweig hat den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung der Versicherungsleistungen - wie bereits das Landgericht Göttingen in erster Instanz - abgelehnt und die Berufung des Versicherungsnehmers zurückgewiesen.
Der Versicherung habe grundsätzlich das Recht zugestanden, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Der Versicherungsnehmer habe seinen Gesundheitszustand „verschleiert“ und bewusst wahrheitswidrig den Eindruck erweckt, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorhanden seien.
Zwar könne die Versicherung den Vertrag aufgrund des Zeitablaufs der Ausschlussfrist gemäß § 124 Abs. 3 BGB nicht mehr anfechten, dennoch seien dem Versicherungsnehmer die Versicherungsleistungen zu versagen.
Seinem Leistungsanspruch stehe in diesem konkreten Fall der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, da er unter Verstoß gegen Treu und Glauben den Versicherungsfall absichtlich nach Ablauf der Anfechtungsfrist gemeldet habe.
Damit habe er die Ausübung des Anfechtungsrechts durch die Versicherung gezielt vereitelt. Dies folgt für das Gericht daraus, dass der Versicherungsnehmer bereits ein Jahr zuvor gewusst habe, dass der Versicherungsfall eingetreten sei, diesen aber erst genau drei Tage nach Ablauf der Ausschlussfrist gemeldet habe.
Bei einer anderen Berufsunfähigkeitsversicherung habe er dagegen sofort den Eintritt seiner Berufsunfähigkeit angezeigt. Damit habe der Versicherungsnehmer in besonders schwerem Maße gegen seine Pflicht verstoßen, auf die Interessen der Versicherung Rücksicht zu nehmen.
Der BGH hat mit Beschluss vom 23.10.2024 (Az. IV ZR 229/23) die in diesem Verfahren eingereichte Beschwerde des Versicherungsnehmers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.10.2023 - 11 U 316/21
Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung v. 17.12.2024