Beschädigt ein bei Mäharbeiten hoch geschleuderter Stein einen Pkw, schuldet der Halter des Mähfahrzeugs Schadenersatz.
Dies gilt zumindest dann, wenn es zumutbar war, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen.
Einem Pkw-Fahrer kam auf einer sehr wenig befahrenen Landstraße ein Mähfahrzeug entgegen. Als er dieses sah, hielt er sein Fahrzeug am Straßenrand an. Das Mähfahrzeug fuhr vorbei und beschädigt den Pkw durch einen hoch geschleuderten Stein. Das Landgericht Bad Kreuznach hat dem Eigentümer des Pkw einen Anspruch auf Schadenersatz zuerkannt.
Die dagegen gerichtete Berufung der öffentlichen Hand (= Halter des Mähfahrzeugs) wurde nach einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Koblenz zurückgenommen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war es dem Fahrer des Mähfahrzeugs angesichts des äußerst geringen Verkehrsaufkommens zumutbar, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen.
Quelle: OLG Koblenz - Pressemitteilung vom 02.04.08