Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt.
Tatbestand:
Der PKW des Klägers ist bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Eine fachgerechte Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs hätte nach sachverständiger Schätzung 1.916,70 Euro netto gekostet. Der Kläger ließ die Reparatur jedoch kostengünstiger durchführen und veräußerte das Fahrzeug wenige Wochen später.
Die beklagte Kfz-Versicherung des Unfallgegners erstattete ihm daher nur einen Betrag von 1.300 Euro, den sie aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall in Höhe von 3.800 Euro unter Abzug eines Restwerts von 2.500 Euro errechnete.
Mit seiner Klage hat der Kläger die geschätzten Kosten einer fachgerechten Reparatur abzüglich gezahlter 1.300 Euro, mithin 616,70 Euro geltend gemacht.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Revision des Klägers blieb erfolglos
Entscheidungsgründe:
Nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats stehen einem Unfallgeschädigten für die Berechnung eines Kfz-Schadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, kann grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Der Kläger begehrt jedoch nicht (etwa unter Vorlage der Reparaturrechnung) Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten Instandsetzung. Er will vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen. Nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt.
Im vorliegenden Fall hat der der Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug jedoch spätestens 22 Tage nach dem Unfall weiterveräußert mit der Folge, dass er nicht (fiktiv) die geschätzten Reparaturkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann. Da er infolge der Weiterveräußerung den Restwert realisiert hat, muss er sich diesen bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen.
Quelle: Online Redaktion - Beitrag vom 20.05.08