Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften beschlossen.
Das Gesetz verbessert den Versicherungsschutz im Straßenverkehr und sorgt für mehr Transparenz bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Die vorgesehenen Neuregelungen betreffen im Wesentlichen das Pflichtversicherungsgesetz und das Straßenverkehrsgesetz. Der Gesetzentwurf sieht insbesondere vor:
- Der Versicherungsschutz für einzelne Unfallopfer wird verbessert: Künftig wird die Mindestversicherungssumme bei Personenschäden nur noch für den gesamten Schadensfall gelten, die zusätzliche Deckelung für einzelne Unfallopfer entfällt. Die Mindestversicherungssumme ist der Betrag, über den eine Haftpflichtversicherung mindestens abgeschlossen werden muss. Die bisherige Summe von siebeneinhalb Millionen Euro pro Unfall wird beibehalten, kann aber künftig auch von einem einzelnen Unfallopfer ausgeschöpft werden. Bislang war sie für jedes einzelne Opfer auf 2,5 Millionen Euro begrenzt. Die Mindestversicherungssumme für Sachschäden wird von 500.000 Euro auf eine Million Euro je Schadensfall angehoben.
- Bei der sog. Gefährdungshaftung (d. h. ein Unfallgegner haftet, ohne dass es auf sein Verschulden ankommt) werden die Haftungshöchstbeträge erhöht: Für Personenschäden sind künftig maximal fünf Millionen Euro je Schadensfall zu zahlen (bisher: drei Millionen Euro je Schadensfall und maximal 600.000 Euro pro Person). Für Sachschäden gilt künftig ein Haftungshöchstbetrag von einer Million Euro je Schadensfall (bisher: 300.000 Euro). Bei Gefahrguttransporten werden die Haftungshöchstbeträge für Personenschäden und für Schäden an unbeweglichen Sachen (zum Beispiel Beschädigung eines Hauses durch einen explodierenden Tanklastzug) auf je zehn Millionen Euro angehoben.
- Ein Fahrzeuginsasse soll nicht mehr vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden können, weil er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stand. Bisher konnten der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs ihren Versicherungsschutz verlieren, wenn sie die Alkoholfahrt schuldhaft ermöglicht haben, zum Beispiel indem sie einem Betrunkenen das Steuer überlassen haben.
- Der Entschädigungsfonds haftet künftig für Schäden an einem Fahrzeug, die durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug verursacht werden (zum Beispiel bei Fahrerflucht), wenn bei demselben Unfall neben dem Sachschaden auch ein beträchtlicher Personenschaden angerichtet wurde. Der Selbstbehalt beträgt 500 Euro. Bisher haftete der Fonds in diesen Fällen nur für die Personenschäden und sonstige Sachschäden (also solche, die nicht Fahrzeugschäden sind).
- Es soll sichergestellt werden, dass Personen, die durch nicht versicherte selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder landwirtschaftliche Anhänger geschädigt werden, hierfür Ersatz erhalten, auch wenn der Schädiger zahlungsunfähig ist.
- Die Versicherungsnehmer können künftig jederzeit während des Vertragsverhältnisses eine Bescheinigung über seine Schadensfreiheit oder Art und Umfang gegen ihn geltend gemachter Schadensersatzansprüche verlangen. Damit können sie die Angebote für eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besser vergleichen, und ein Wechsel zu einer günstigeren Versicherung wird erleichtert.
Durch das Gesetz wird die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (sog. 5. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. Wesentliche Punkte der Richtlinie sind allerdings bereits Bestandteil des geltenden deutschen Rechts, so dass eine Umsetzung insoweit nicht erforderlich ist. Hierunter fällt etwa die Einführung eines Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer für alle Arten von Kraftfahrzeugunfällen, die Versicherungsdeckung für Personen- und Sachschäden von Fußgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern sowie die Versicherungsdeckung für vorübergehende Aufenthalte in anderen Mitgliedstaaten während der Laufzeit des Versicherungsvertrags.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 28.03.07