Ein Speditionsunternehmer kann keine Ausnahmegenehmigungen vom Sonntags- und Ferienfahrverbot für seine LKW im grenzüberschreitenden Verkehr beanspruchen, wenn er nichtverderbliches Ladegut zu Schiffen transportieren will, die von europäischen Häfen regelmäßig nach Übersee starten.
Ausnahmen können nur bei besonderer Dringlichkeit und nur dann zugelassen werden, wenn nicht allein wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe vorliegen, die sich regelmäßig von jedem Spediteur anführen lassen.
Das VG Wiesbaden konnte im Fall des klagenden Speditionsunternehmers keine Besonderheiten erkennen, die die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gerechtfertigt hätten. Die gesetzlichen Fahrverbote für LKW an Sonntagen, die in der Ferienzeit (01.07. bis 31.08. eines Jahres) aufgrund des teilweise extrem gesteigerten Fahraufkommens auch auf den Samstag ausgedehnt werden, dienten der allgemeinen Sicherheit im Straßenverkehr. Der Gesetzgeber lasse Ausnahmen nur bei besonderer Dringlichkeit und nur dann zu, wenn nicht allein wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe vorlägen, die sich regelmäßig von jedem Spediteur anführen ließen.
Der Kläger dagegen wolle nichtverderbliche Fracht (z.B. große Maschinenteile), die seine Lastkraftwagen in Italien aufnehmen, zu bestimmten Schiffen transportieren, die regelmäßig von britischen Häfen nach Übersee abfahren. Diese Schiffe verkehrten nicht in großen zeitlichen Abständen und seien keine Spezialschiffe für besonderes Frachtgut. Auch Zollkontrollen im Grenzverkehr beträfen alle Speditionen, die im grenzüberschreitenden Verkehr fahren. Folge das Gericht der Argumentation des Klägers, müssten regelmäßig Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, wodurch letztlich die gesetzlichen Fahrverbotsregelungen unterlaufen würden. Hier sei es dem klagenden Speditionsunternehmer eindeutig darum gegangen, seine LKW konkurrenzfähig fahren lassen zu können.
Quelle: VG Wiesbaden - Pressemitteilung vom 02.06.08