Die Stadt Frankfurt muss ein schwerstbehindertes Kind in die Gruppe mit hoher Priorität für eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus aufnehmen und ein entsprechendes Impfangebot unterbreiten. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt in einem Eilverfahren entschieden. Auch wenn der Impfstoff für Kinder nicht zugelassen ist, besteht demnach im Einzelfall die Möglichkeit eines „Off-Label-Use“.
Darum geht es
Die achtjährige schwerstbehinderte Antragstellerin leidet seit ihrer Geburt an einer schweren Fehlbildung des Gehirns sowie unter Epilepsie und wiederkehrenden Atemwegsinfekten sowie unter Blindheit. Sie ist zu 100% schwerstbehindert.
Nach vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen besteht aufgrund ihres Gesundheitszustands ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren bis tödlichen Verlauf bei einer COVID-19-Erkrankung.
Nachdem die Antragstellerin erfolglos versucht hatte, bei dem Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt am Main einen Impftermin zu erhalten, hat sie vor dem Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Eintrag hatte vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt teilweise Erfolg.
Die Stadt Frankfurt am Main wurde verpflichtet, der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Vorerkrankungen in der Gruppe mit hoher Priorität nach § 3 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung vom 08.02.2021 ein entsprechendes Impfangebot zu unterbreiten.
Eine Einstufung der Antragstellerin in die Personengruppe mit höchster Priorität wurde hingegen abgelehnt.
Die Antragstellerin gehöre nicht zu der Kategorie der Personengruppe mit höchster Priorität, sondern als Person mit geistiger Behinderung zu der Personengruppe mit hoher Priorität. Dieser Einstufung stehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin minderjährig ist.
In dieser Eingruppierung habe die Antragsgegnerin nunmehr im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung über eine vorrangige Berücksichtigung der Antragstellerin bei der Vergabe von Impfterminen zu entscheiden, sobald Impftermine für diese Personengruppe vergeben werden.
Zwar sei der Impfstoff nicht für Kinder zugelassen, dennoch bestehe im Einzelfall die Möglichkeit der Gabe von zugelassenen Arzneimitteln außerhalb der Parameter ihrer Zulassung (Off-Label-Use).
Darüber hinaus habe der behandelnde Kinderarzt erklärt, dass er die Impfung vornehmen werde, wenn der Impfstoff zur Verfügung gestellt werde.
Einen weitergehenden prioritären Impfanspruch auch der Eltern, die als Pfleger einer nicht in einer Pflegeeinrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person sowieso der Impfgruppe mit hoher Priorität angehören, vermochte das Gericht nicht zu erkennen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschl. v. 12.02.2021 - 5 L 219/21
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 12.02.2021