LSG Bayern, Urt. v. 27.03.2012 - L 11 AS 774/10
Wer Arbeitslosengeld II bezieht, muss Meldeaufforderungen der Job-Centernachkommen. Diese erstatten dann auch die Fahrtkosten, allerdings meistin geringerer Höhe, als von den Betroffenen erwartet. Hierzu hat das Bayerische Landessozialgericht in einem nunmehr veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Fahrtkosten vollständig zu ersetzen sind. {DB:tt_content:2566:bodytext}
Darum geht es
Das beklagte Jobcenter in A. hatte in Januar 2010 die Klägerin, eine Hartz-IV-Empfängerin, zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen. Dafür erstattete das Jobcenter als Fahrkosten 5.34 €. Es legte dabei die kürzeste Fahrtstrecke von 19 km sowie die nach dem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch und dem tagesaktuellen Tankstellenpreis ermittelten Benzinkosten zu Grunde. Dagegen wandte sich die Klägerin. Sie habe witterungsbedingt eine um 2 km längere, aber sichere und schnellere Fahrtstrecke genommen. Die tatsächlichen Kosten lägen über den reinen Spritkosten. Schließlich hätte eine zeitaufwendige Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln 8,80 € gekostet.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Bayerische Landessozialgericht hat der Klägerin Recht gegeben und das Job-Center zur vollständigen Übernahme der Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz iHv 8,60 € verurteilt. Wer zu einem Meldetermin eingeladen werde, müsse dem zwingend folgen. In der Folge müsse das einladende Job-Center auch die Fahrtkosten erstatten. Die Erstattungshöhe stehe zwar im Ermessen der Behörde, das von den Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt geprüft werden könne. Aber jede andere Entscheidung als die vollständige Kostenübernahme sei rechtswidrig. Liegen nachvollziehbare Gründe vor, sei nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrtstrecke maßgeblich. Bei Benutzung eines PKW richtet sich die Erstattungshöhe nach dem Bundesreisekostengesetz und umfasse nicht nur die Benzinkosten.
Folgerungen aus der Entscheidung
Der Rechtsstreit um 3,26 € wurde vom Bayerischen Landessozialgericht als zweiter Instanz entschieden. Trotz des geringen Urteilsbetrages hat die Entscheidung vor allem für die Job-Center weitreichende Bedeutung. Sie müssen damit rechnen, dass sie künftig höhere Fahrtkosten erstatten müssen als bisher.
Quelle: LSG Bayern, Pressemitteilung - vom 11.05.12