SG Berlin, Urt. v. 23.01.2013 - S 68 U 577/12
Wer sich auf dem Rückweg von der Raucherpause zum Arbeitsplatz verletzt, erleidet keinen Arbeitsunfall und steht damit nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Das Rauchen ist eine persönliche Angelegenheit ohne sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit. Deshalb besteht bei einer Verletzung kein Anspruch auf Heilbehandlung, Verletztengeld oder Rente gegen die gesetzliche Unfallversicherung.{DB:tt_content:2566:bodytext}
Darum geht es
Die damals 46 jährige Klägerin aus Berlin-Neukölln arbeitete als Pflegehelferin in einem Berliner Seniorenheim. Im Januar 2012 ging sie wegen des im Gebäude geltenden Rauchverbots auf eine Zigarette vor die Tür. Auf dem Rückweg zu ihrem Arbeitsplatz stieß sie in der Eingangshalle mit dem Hausmeister zusammen. Dieser verlor einen Eimer Wasser, die Klägerin rutschte aus und brach sich den rechten Arm.
Die Klägerin meinte, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Sie sei am Arbeitsplatz gestürzt. Den Weg durch die Eingangshalle würde sie täglich mehrmals bei allen möglichen Gelegenheiten zurücklegen. Dass sie in diesem Fall vom Rauchen zurückgekommen sei, dürfe keine Rolle spielen. Die beklagte Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Hiergegen erhob die Klägerin im September 2012 Klage.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die 68. Kammer des SG Berlin bestätigte die Auffassung der Unfallversicherung und wies die Klage mit Urteil vom 23.01.2013 ab. Der Weg von und zur Raucherpause sei nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen. Es sei die freie Privatentscheidung der Klägerin, ob sie zum Rauchen gehe oder nicht. Ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit bestehe nicht.
Das Rauchen sei insbesondere nicht mit der Nahrungsaufnahme vergleichbar. Essen und Trinken seien unter anderem notwendig, um die Arbeitskraft aufrechtzuerhalten. Beim Rauchen handele es sich hingegen um den Konsum eines Genussmittels und damit um eine Handlung aus dem persönlichen, nicht dem beruflichen Lebensbereich. Deshalb sei zwar der Weg zur Kantine versichert, nicht aber der Weg zur Raucherpause.
Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (§ 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII). Nicht jede Tätigkeit im Laufe eines Arbeitstages fällt darunter.
Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung
- Verschlucken von Speiseeis (SG Berlin, Gerichtsbescheid v. 21.10.2011 - S 98 U 178/10): Das Sich-Verschlucken beim Schlecken von Speiseeis auf dem Heimweg von der Arbeit stellt keinen Arbeitsunfall dar. Zwar sind grundsätzlich auch der Weg von und zur Arbeit versichert. Eis wird jedoch allein zum Genuss verzehrt. Es fehlt an einem sachlichen Zusammenhang zwischen Handlung und Berufstätigkeit. Folglich besteht kein Anspruch auf Heilbehandlung oder Verletztengeld gegen die gesetzliche Unfallversicherung wegen eines dadurch verursachten Herzinfarktes (vgl. Pressemitteilung vom 2. Dezember 2011).
- Einkauf von Lebensmitteln in der Mittagspause (BSG, Urt. v. 11.05.1995 - 2 RU 30/94): Der Fußweg in der Mittagspause zwecks Besorgung von Nahrungsmitteln zum alsbaldigen Verzehr im Beschäftigungsbetrieb steht in innerem Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Eine Angestellte, die sich auf dem Rückweg vom Einkaufen das Knie brach, war unfallversichert.
Quelle: SG Berlin, Pressemitteilung - vom 05.02.13