ArbG Wuppertal, Urt. v. 15.10.2013 - 5 Ca 1287/13
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat der Klage einer Politesse stattgegeben und einen Anspruch der Klägerin auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA bejaht.{DB:tt_content:2566:bodytext}
Darum geht es
Die Klägerin ist bei der Stadt Wuppertal seit dem 01.03.2009 als Außendienstmitarbeiterin zur Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs („Politesse") beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung (TVöD-VKA) Anwendung.
Die Stadt Wuppertal zahlt der Klägerin seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 des TVöD-VKA. Die Klägerin hält aber ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 5 für zutreffend.
Diese Entgeltgruppe setzt nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA, Anlage 3 zum TVÜ-VKA iVm. § 22 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) voraus, dass die Klägerin zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge verrichtet, die gründliche Fachkenntnisse erfordern (Vergr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zu § 22 BAT).
Die Differenz zwischen der monatlichen Bruttovergütung nach Entgeltgruppe 3 und nach Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA beträgt bei einem in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer in der Erfahrungsstufe 3 derzeit 196,18 Euro und bei der in Teilzeit beschäftigten Klägerin 98,09 Euro.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat der Klage stattgegeben und einen Anspruch der Klägerin auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA bejaht. Ihre Tätigkeit als „Politesse" bildet überwiegend einen auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichteten großen Arbeitsvorgang, der die tariflichen Tätigkeitsmerkmale erfüllt.
Dafür genügt es, dass während dieses Arbeitsvorgangs Entscheidungen anfallen, die neben der Kenntnis von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften auch die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfordern, wie beispielsweise bei Abschleppmaßnahmen.
Ausreichend ist dabei, dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis ohne das Erfüllen des tariflichen Merkmals nicht erzielt werden kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Tätigkeiten mit Entscheidungsspielraum die Hälfte der Arbeitszeit des einheitlichen Arbeitsvorgangs ausmachen.
Quelle: Arbeitsgericht Wuppertal, Pressemitteilung - vom 15.10.13