LSG NWR, Urt. v. 14.05.2012 - L 8 R 164/12 B ER
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit auch für Leiharbeitnehmer: Wegen der Tarifunfähigkeit der „Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen" (CGZP) ist eine Vereinbarung von geringerem Lohn für Leiharbeitnehmer unwirksam. Die Arbeitgeber müssen deshalb Sozialversicherungsbeiträge in erheblichem Umfang nachzahlen.{DB:tt_content:2566:bodytext}
Darum geht es
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Eilverfahren (L 8 R 164/12 B ER) eine für die Zeitarbeitsbranche bedeutsame Entscheidung gefällt: Die Deutsche Rentenversicherung ist berechtigt, Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern, weil Leiharbeitnehmern über Jahre hinweg zu wenig Lohn gezahlt wurde. Der Grundsatz des „equal pay" (gleicher Lohn für gleiche Arbeit) hätte nur durch einen wirksamen Tarifvertrag außer Kraft gesetzt werden können. Ein solcher lag aber nicht vor. Zwar hatte der „Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister" (AMP) mit der „Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen" (CGZP) einen Tarifvertrag geschlossen, aufgrund dessen Leiharbeitnehmer eine geringere Vergütung erhalten haben, als die Stammbelegschaften der Entleiher.
Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist die CGZP jedoch nicht in der Lage gewesen, wirksame Tarifverträge abzuschließen („Tarifunfähigkeit" der CGZP). Daher wurde jahrelang nicht nur zu geringer Lohn gezahlt, sondern auch die Sozialversicherungsträger haben zu niedrige Beiträge erhalten. Diese können nun - bis zur Grenze der Verjährung - nachgefordert werden. Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Landessozialgerichts kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, dass die Rentenversicherung in der Vergangenheit bereits Betriebsprüfungen durchgeführt hat und keine Beiträge aufgrund der Tarifunfähigkeit der CGZP nachgefordert hat. Denn Betriebsprüfungen haben nur Stichprobencharakter, sollen Beitragsausfälle verhindern und dienen nicht dazu, den Arbeitgeber als Beitrags-schuldner zu schützen oder ihm Entlastung zu erteilen. Der Arbeitgeber kann sich auch nicht darauf berufen, dass er auf die Rechtmäßigkeit des Tarifvertrages mit der CGZP vertraut habe. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach der gute Glaube an die Wirksamkeit eines Tarifvertrages oder die Tariffähigkeit einer Vereinigung geschützt ist.
Quelle: LSG NRW, Pressemitteilung - vom 14.05.12