BSG, Urt. v. 04.09.2013 - B 10 EG 4/12 R
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 04.09.2013 entschieden, dass einer Mutter, die mit ihrem Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung des geschlossenen Strafvollzugs untergebracht ist, grundsätzlich kein Elterngeld zusteht. {DB:tt_content:2566:bodytext}
Darum geht es
Die Klägerin gebar während ihres Haftaufenthalts ein Kind, mit dem sie danach in der JVA wohnte. Als der Mutterschutz endete, beantragte die Klägerin Elterngeld. Diesen Antrag lehnte die Landeskreditbank ab.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das BSG lehnte die Klage ab, weil die Klägerin nicht in einem Haushalt lebe, wie ihn das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verlange. Ein derartiger Haushalt setze eine häusliche, wohnungsmäßige und familienhafte Wirtschaftsführung voraus.
Danach ist die Justizvollzugsanstalt als öffentliche Einrichtung kein Haushalt in diesem Sinne. Nach Ansicht des BSG habe eine Mutter zusammen mit ihrem Kind innerhalb der Justizvollzugsanstalt auch keinen eigenen Haushalt, wenn die Justizvollzugsanstalt sie selbst vollständig und ihr Kind im Rahmen eines vom Jugendamt entrichteten Tagessatzes versorgt.
Dass die Mutter über gewisse Mittel (Kindergeld, Arbeitseinkünfte) in einem bestimmten Rahmen selbst verfügen kann, reiche zur Begründung eines eigenen Haushalts nicht aus.
Quelle: Bundessozialgericht, Pressemitteilung - vom 04.09.13