Arbeitsrecht, Sozialrecht -

Elterngeld wird ohne Sonntagszuschlag berechnet

BSG, Urt. v. 05.04.2012 - B 10 EG 3/11 R und B 10 EG 17/11 R

Zuschläge aus Sonntagsarbeit oder Nachtschichten fließen nicht in die Berechnung des Elterngelds ein. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Ein Vater von Drillingen hatte geklagt, weil die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit aus seiner Arbeit in einer Fabrik nicht berücksichtigt worden waren.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Darum geht es

Der Fabrikarbeiter und seine Frau hatten bereits eine Tochter, als sie 2007 Drillinge bekamen. "Sie haben sich entschieden, dass der Mann gemeinsam mit der Frau zu Hause bleibt", sagte der Anwalt der Familie. Der Mann sei aber über die Summe verwundert gewesen, als er das Elterngeld bekommen habe. Denn es seien rund 200 Euro weniger gewesen als zuvor von Beratungsstellen berechnet. Diese hatten die Zuschläge eingerechnet, das Amt nicht.

Das Sozialgericht Marburg und das Landessozialgericht in Darmstadt hatten dem Mann aus dem mittelhessischen Stadtallendorf zunächst recht gegeben. Die Kasseler Richter hoben diese Urteile nun auf.

Wensentliche Entscheidungsgründe

Das 2007 eingeführte Elterngeld wird bis zu 14 Monate gezahlt und beträgt maximal 67 % des durchschnittlichen Netto-Monatsgehaltes der letzten zwölf Monate. Bei den aktuellen Entscheidungen des Bundessozialgerichts ging es um den Zeitraum vor 2011. Dann wurde das Gesetz präzisiert. Seither ist eindeutig klargestellt, dass nur das zu versteuernde Einkommen als Berechnungsgrundlage gilt.

Doch die Bundesrichter entschieden, dass auch schon vorher die Zuschläge im Sinne des Steuerrechts keine Einkünfte und so auch nicht als Einkommen zu werten waren. Deshalb könnten sie bei der Berechnung des Elterngelds nicht berücksichtigt werden.

In einem anderen Fall aus Niedersachsen war eine ähnliche Klage einer Krankenschwester bereits in der ersten und zweiten Instanz erfolglos geblieben. Sie scheiterte nun auch vor dem höchsten deutschen Sozialgericht. "Die Gesetzgebung ist für den Senat so, dass sich kein anderes Ergebnis begründen lässt", stellte der Vorsitzende Richter klar.

Quelle: dpa, Redaktion - vom 05.04.12