Der Staatssekretär im BMAS, Detlef Scheele, und der Vorstandsvorsitzende der BA, Frank-Jürgen Weise, haben einen ersten Vorschlag zu Eckpunkten für die Reform der Betreuung von Arbeitslosengeld II-Empfängern vorgelegt.
Das Papier sieht die Schaffung "kooperativer Jobcenter" vor, in denen Arbeitsagentur und Kommunen auf freiwilliger Basis zusammenarbeiten. Für die Bezieher der Leistungen soll sich vor Ort nichts ändern, sie sollen weiter unter einem Dach betreut werden.{DB:tt_content:2566:bodytext}
Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisherige Praxis der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung am 20.12.2007 für nicht zulässig erklärt und eine Übergangsfrist für eine Neuordnung bis zum Jahr 2010 gesetzt. Eine rasche Entscheidung sei jedoch im Sinne der Arbeitssuchenden und der Angestellten in den Kommunen, ARGEn und in der BA, betonte der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Olaf Scholz.
Das Eckpunktepapier verstehe sich als Diskussionsgrundlage, nicht als Ergebnis, so Scholz. Die darin vorgesehenen "kooperativen Jobcenter" sollen die guten Erfahrungen aus der Zusammenarbeit vor Arbeitsagentur und Kommune weiterentwickeln. Grundlage dafür ist ein freiwilliger Vertrag, der eine klare Aufgabentrennung vorsieht und den Kommunen ein Mitspracherecht in der Arbeitsmarktpolitik vor Ort einräumt. Die rund 800 Jobcenter bleiben als eigenständige Geschäftseinheiten der Agentur für Arbeit erhalten.
Zusammenfassung des Eckpunktepapiers
- Das Bundesverfassungsgericht hat die Trägerschaft der Kommunen für die Leistungen für Unterkunft und Heizung und die sozialintegrativen Leistungen bestätigt. Damit gibt es nach wie vor in der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Arbeitsagenturen und die Kommunen als Träger. Allerdings hat das BVerfG die gesetzlich geregelte Zusammenarbeit in den bisherigen ARGEn für mit der Verfassung nicht vereinbar erklärt.
- Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat jeder Träger seine Aufgaben in der Grundsicherung eigenverantwortlich wahrzunehmen. Gleichwohl ist im Interesse der Hilfebedürftigen auch künftig eine Zusammenarbeit sinnvoll und notwendig. Hierzu schlagen BMAS und BA ein „kooperatives Jobcenter“ vor, in dem Kunden weiterhin gute und verzahnte Dienstleistungen unter einem Dach von den beiden Leistungsträgern Kommune und Agentur erhalten.
- Mit den kooperativen Jobcentern werden die bisherigen guten Erfahrungen aus der Zusammenarbeit von Arbeitsagentur und Kommune unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts fortgeführt und auf der Grundlage freiwilliger Kooperationsvereinbarungen weiterentwickelt.
- Im kooperativen Jobcenter wird für den Kunden die partnerschaftliche Zusammenarbeit in den ARGEn zwischen Kommunen und Agenturen gemeinsam weiterentwickelt. Für die Kunden heißt das, dass möglichst einheitliche Anlaufstellen, eine gemeinsame Antragsannahme, abgestimmte Bescheiderteilung und Auszahlung und soweit erforderlich abgestimmte Eingliederungsvereinbarungen gewährleistet sind. Kunden erhalten mit dem kooperativen Jobcenter ihre Dienstleistung weiterhin wohnortnah und an denselben Standorten wie bisher.
- Ein Kooperationsausschuss, in dem beide Partner vertreten sind, übernimmt die Rolle der bisherigen Trägerversammlung. Beide Träger bringen ihr Wissen über die Kunden und ihre Fachkenntnisse der spezifischen Problemlagen gemeinsam in den Kooperationsausschuss ein und stimmen ihre Leistungen miteinander ab.
- Im Kooperationsausschuss wird insbesondere das lokale Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm festgelegt. Darin werden die Ziele des SGB II in Maßnahmen umgesetzt, die auf die örtlichen Besonderheiten zugeschnitten sind. Dies betrifft die arbeitsmarktpolitischen Leistungen der Agentur ebenso wie die sozialintegrativen Leistungen der Kommune.
- Das kooperative Jobcenter verfügt über dezentrale Entscheidungsspielräume bei der lokalen Arbeitsmarktpolitik, der Gestaltung der Geschäftsprozesse, der Kommunikation und Abstimmung mit den Akteuren des lokalen Arbeitsmarktes und der Auswahl des Personals. Dementsprechend erfolgt die Steuerung über Ziele und Mindeststandards. Innerhalb der örtlichen Agentur für Arbeit ist das kooperative Jobcenter eine eigenverantwortliche Geschäftseinheit mit eigenem Geschäftsführer.
- Die Erfahrung und Fachkenntnis der kommunalen Beschäftigten sind für die kooperativen Jobcenter unverzichtbar. Sie sind ein wesentlicher Garant für ein gutes Funktionieren der Grundsicherung. Die Agentur bietet daher die dauerhafte Übernahme der kommunalen Angestellten und Beamten an, soweit diese es wünschen. Es wird Beschäftigungs- und Vergütungssicherheit zugesagt.
- Auch die Kompetenz der kommunalen Geschäftsführer der ARGEn ist für eine gute Führung der kooperativen Jobcenter notwendig. Entsprechend bietet die BA diesen Führungskräften eine Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer der kooperativen Jobcenter bei Beschäftigungs- und Vergütungssicherheit an.
- Die BA beteiligt bei der Entwicklung des kooperativen Jobcenters die kommunalen Partner, um möglichst viel Sachverstand und Erfahrungswissen zu integrieren und auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen. Der Übergang von ARGEn in kooperative Jobcenter wird freiwillig und einvernehmlich zwischen Kommune und Agentur gestaltet.
Weitere Informationen zu diesem Thema im Internet:
Quelle: BMAS - Pressemitteilung vom 14.02.08