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Arbeitsrecht, Sozialrecht -

Die Zusage abzugeltenden Urlaubs im Kündigungsschreiben ist bindend

LAG Köln, Urt. v. 04.04.2012 - 9 Sa 797/11

Erklärt der Arbeitgeber in einem Kündigungsschreiben, eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen abzugelten, stellt dies ein deklaratorisches Schuldversprechen dar, das er auch bei einer Falschberechnung nicht anfechten kann.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Darum geht es

Das beklagte Gebäudereinigungsunternehmen kündigte dem klagenden Angestellten das Arbeitsverhältnis. In dem Kündigungsschreiben teilte der Arbeitgeber mit, dass der Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung von 43 Tagen erhalte. Die Angabe über die Urlaubsabgeltung erfolgte auf Wunsch des Arbeitnehmers. Später verweigerte der Arbeitgeber die Abgeltung der genannten Urlaubstage mit der Begründung, aufgrund eines Fehlers im Personalabrechnungssystem seien die Urlaubstage falsch berechnet worden. Tatsächlich hätten dem Arbeitnehmer maximal 13 Urlaubstage zugestanden.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgerichts gaben der Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung von etwa 9.094 € brutto zur Abgeltung der 43 Urlaubstage statt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die in das Kündigungsschreiben aufgenommene Erklärung, der Arbeitnehmer erhalte eine Urlaubsabgeltung von 43 Tagen, stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Im Gegensatz zu einer monatlichen Gehaltsabrechnung, bezweckt ein Arbeitgeber mit einer solchen expliziten Erklärung, die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage mit dem Ausspruch der Kündigung abschließend festzulegen und etwaigen Neuberechnungen zu entziehen. Andernfalls hätte der Arbeitgeber es dabei belassen, den Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers anhand der Angaben über die Urlaubstage in den monatlichen Lohnabrechnungen abzuwickeln, meinen die Richter des LAG Köln.

Der Arbeitgeber hat das deklaratorische Schuldanerkenntnis nach Ansicht des Gerichts auch nicht wirksam angefochten. Der Einwand des Arbeitgebers, die fehlerhafte Angabe der Urlaubstage habe ihren Ursprung in einem Fehler im neuen Personalabrechnungssystem und sei ungeprüft in die Erklärung übernommen worden, ist als unbeachtlicher Motivirrtum einzustufen.

Entgegen dem Vorbringen des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, die Abgeltung der (falsch berechneten) 43 Urlaubstage zu verlangen. Denn selbst wenn er positive Kenntnis von einem Berechnungsirrtum des Arbeitgebers hat - was vorliegend nicht geklärt ist - ist die Rechtsausübung nur dann unzulässig, wenn die Vertragsdurchführung, also die Abgeltung der 43 Urlaubstage, für den Arbeitgeber schlechthin unzumutbar ist, etwa weil er dadurch in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würde.

Folgerungen aus der Entscheidung

Kann der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch in Gestalt von Freizeit wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr nehmen, so ist er abzugelten, § 7 Abs. 4 BUrlG. Erklärt der Arbeitgeber den Abgeltungsanspruch in einem Schulanerkenntnis, so ist dieses grundsätzlich unanfechtbar - selbst wenn es aufgrund technischer Probleme rechnerisch unrichtig ist.

Die der Entscheidung des LAG Köln zugrundeliegenden Rechtsfragen hat das BAG bereits höchstrichterlich beantwortet (vgl. zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis und zum Motivirrtum: BAG, Urt. v. 11.05.1983 - 7 AZR 500/79; zur Anfechtung einer Willenserklärung wegen eines Kalkulationsirrtums und unzulässiger Rechtsausübung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1998 - X ZR 17/97).

Praxishinweis

Insofern ist es wichtig, darauf zu achten, dass der Urlaub richtig berechnet ist. Für die Ermittlung der Höhe der Urlaubsabgeltung sind die Berechnungsgrundsätze für das Urlaubsentgelt gem. § 11 Abs. 1 BUrlG maßgebend. Ist die Wartezeit von sechs Monaten nach Vertragsbeginn abgelaufen und scheidet der Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte aus, dann hat er einen Anspruch auf Abgeltung des vollen gesetzlichen Jahresurlaubs.

Arbeitgeber sollten berücksichtigen, dass keine gesetzliche Pflicht besteht, im Kündigungsschreiben zusätzliche Erklärungen zu Urlaubsansprüchen oder deren Abgeltung abzugeben. Insofern ist es ratsam, nach Möglichkeit auf derartige Erklärungen im Kündigungsschreiben zu verzichten.

Quelle: Redaktion - vom 18.06.12