Bundessozialgericht, Urt. v. 04.09.2013 - B 4 AS 12/13 R
Sind Leihgebühren im Rahmen eines schulischen Cello-Unterrichts als Leistung des Bildungs- und Teilhabepakets nach § 28 Abs. 7 SGB II ersatzfähig? Das Bundessozialgericht hat dies in einer aktuellen Entscheidung verneint und wies die Klage eines Gymnasialschülers ab.{DB:tt_content:2566:bodytext}
Darum geht es
Der Kläger besuchte im streitigen Zeitraum die Klassenstufe 7 eines Gymnasiums im musischen Zweig. Nach der Abbuchung der Leihgebühren für ein ausschließlich schulisch eingesetztes Cello vom Konto der Mutter beantragte er die Übernahme dieser Aufwendungen durch den Beklagten als Teilhabeleistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II.
Der Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Übernahme von Leihgebühren für ein Instrument grundsätzlich nicht als Teilhabeleistung förderfähig sei. Nachdem der Kläger vor dem SG zunächst erfolgreich gewesen ist, hat das LSG der Berufung des Beklagten mit der Begründung stattgegeben, Leistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II würden nicht für einen durch den Schulbesuch entstehenden Bedarf gewährt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das BSG hat das Urteil des LSG mit der Begründung bestätigt, dass nach alter - hier noch anzuwendender - Rechtslage bereits nach dem Wortlaut von § 28 Abs. 7 SGB II Bedarfe durch Leihgebühren für ein Musikinstrument von der Vorschrift nicht erfasst waren. Ausschließlich der Unterricht selbst konnte durch sie finanziert werden.
Dies hat sich zwar zum 01.08.2013 durch Einfügung eines Satzes 2 in § 28 Abs. 7 SGB II geändert. Nunmehr können neben dem Unterricht auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem Unterricht entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
Unabhängig davon hatte der Kläger jedoch auch deswegen keinen Anspruch auf die begehrte Leistung, weil durch sie - dies gilt auch weiterhin - grundsätzlich nur Bedarfe auf Grund außerschulischer Aktivitäten im Teilhabebereich gedeckt werden. Im vorliegenden Fall ist das Cello jedoch ausschließlich für schulische Zwecke eingesetzt worden.
Quelle: Bundessozialgericht, Pressemitteilung - vom 10.09.13