Arbeitsrecht, Sozialrecht -

Belastungsstörung kein Dienstunfall

Die ärztlich attestierte posttraumatische Belastungsstörung eines Kriminalbeamten infolge seiner Tätigkeit als verdeckter Ermittler kann nicht als Dienstunfall anerkannt werden.

Das Verwaltungsgericht Mainz hat in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen eines Dienstunfalls näher definiert.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Der Kläger arbeitete jahrelang als verdeckter Ermittler im Rahmen der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität und sonstiger organisierter Kriminalität. Von diesen Aufgaben wurde er entbunden, nachdem er den damit verbunden Belastungen nicht mehr gewachsen war. Ärztlicherseits wurde ihm eine posttraumatische Belastungsstörung infolge der Belastungen durch die besagte Tätigkeit attestiert. Seinen Antrag, seine gesundheitliche Schädigung als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte der Dienstherr ab. 

Das Verwaltungsgericht Mainz hat diese Entscheidung bestätigt. Dienstunfall sei ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Der Gesundheitsschaden des Klägers beruhe nicht auf einem solchen bestimmten Ereignis. Als Dienstunfall gelte daneben zwar auch, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt sei, im Dienst an einer solchen Krankheit erkranke. Zu den diesbezüglichen, gesetzlich abschließend aufgezählten Krankheiten gehöre die des Klägers jedoch nicht.

Quelle: VG Mainz - Pressemitteilung vom 01.04.08