Bayer. LSG, Urt. v. 28.02.2013 - L 9 AL 42/10
Die sozialrechtlichen Folgen von Aufhebungsverträgen zählen zu den klassischen Risiken, die es in der arbeits- und personalrechtlichen Praxis zu beachten gilt. Sperrzeiten nach Abfindungsverträgen spielen dabei eine besondere Rolle. Das Bayer. LSG hat klargestellt, dass eine Sperrzeit nicht eintritt, wenn der Arbeitgeber spätestens zum Zeitpunkt des Beendigungsvertrages hätte kündigen können.{DB:tt_content:2566:bodytext}
Darum geht es
Der Kläger hatte nach 37 Jahren Arbeit als Service-Techniker erfahren, dass seine Sparte weitreichenden Rationalisierungsmaßnahmen unterworfen werden sollte. Zur Abfederung waren durch Interessenausgleich u.a. der Transfer in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit sowie Abfindungszahlungen vorgesehen. Der Kläger entschloss sich - trotz tariflicher Unkündbarkeit - für die Abfindung und wechselte für zwei Jahre in die Transfer-Einheit. Als er daran anschließend Arbeitslosengeld beantragte, stellte die Bundesagentur eine Sperrzeit fest. Der Kläger habe das unbefristete, unter Kündigungsschutz stehende Arbeitsverhältnis gelöst, ohne dass ihm dafür ein wichtiger Grund zur Seite gestanden hätte.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Bayerische Landessozialgericht hob die Sperrzeit auf, weil dem Kläger ein sperrzeithindernder wichtiger Grund zur Seite gestanden hatte. Der Arbeitgeber hätte nämlich dem Kläger rechtmäßig kündigen dürfen und zwar spätestens zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Transfer-Einheit. Das gelte trotz der "tariflichen Unkündbarkeit", weil das Arbeitsverhältnis fristgebunden aus wichtigem Grund hätte beendet werden können. Die Zahlung einer Abfindung allein dürfe eine Sperrzeit nicht auslösen.
Auswirkungen der Entscheidung: Das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts reiht sich ein in eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die der Bundesagentur die Feststellung von Sperrzeiten bei Aufhebungsverträgen untersagt haben. Danach dürfen Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis jedenfalls dann sperrzeitfrei lösen, wenn alternativ eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung spätestens zum gleichen Beendigungszeitpunkt gedroht hätte.
Quelle: LSG Bayern, Pressemitteilung - vom 02.07.13