LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.12.2012 - L 6 AS 611/11
Eine jährliche Berechnung des Einkommens bei selbständiger Tätigkeit mit einer anteiligen Verteilung auf die zwölf Kalendermonate kann nicht nur bei Saisonbetrieben vorgenommen werden, sondern auch in anderen Betrieben, wenn eine jahresbezogene Betrachtung erforderlich ist. Eine solche Berechnung kann vorzunehmen sein, wenn nur in einzelnen Monaten des jeweiligen Jahres Einkünfte erzielt werden, es ist dann nicht nur auf den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum abzustellen. Dies hat zur Folge, dass auch im Bewilligungszeitraum monatlich nur ein Zwölftel der Einkünfte berücksichtigt wird, was zu höheren Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ("Hartz IV") führen kann. {DB:tt_content:2566:bodytext}
Darum geht es
Die Firma der Klägerin bot hochhitzefeste Produkte für Industriebetriebe an. Die Auftragsvergabe an die Firma und die Erzielung von Einkünften erfolgte unregelmäßig und nur an drei bis vier Monaten im Jahr. Das beklagte Jobcenter hatte bei der Leistungsbewilligung nur auf die Einkünfte im sechsmonatigen Bewilligungszeitraum abgestellt, in den ein überdurchschnittlich hoher Anteil der Einkünfte fiel.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Nachdem das Sozialgericht diese Berechnungsweise bestätigt hatte, gab das Landessozialgericht der Klägerin Recht. Zwar sei bei einer Neuregelung der für die Anrechung von Einkünften anzuwendenden Verordnung (Alg-II-Verordnung) ab 01.01.2008 stärker auf den jeweiligen Bewilligungsabschnitt und nicht wie früher auf die jährlich zu versteuernden Einkünfte abgestellt worden. Dies gelte aber nicht ohne Ausnahme. Nicht nur bei Saisonbetrieben entspreche es der Eigenart des Betriebes, auf eine jährliche Berechnung abzustellen. Auch bei dem Betrieb der Klägerin mit Einkünften in nur wenigen Monaten, müsse eine jährliche Berechnung durchgeführt werden. Damit wird das im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen auch auf außerhalb dieses Zeitraums liegende Monate verteilt, so dass in diesen dann später ggf. niedrigere Leistungen zu gewähren sind, im streitigen Bewilligungszeitraum jedoch höhere.
Quelle: LSG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung - vom 05.02.13