LSG Bayern, Urt. v. 14.12.2011 - L 2 U 566/10
Verkehrsunfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle nach Hause stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Besteht der Versicherungsschutz aber auch, wenn Alkohol im Spiel ist? Dazu hat das Bayerische Landessozialgericht klargestellt: nur wenn die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als wesentliche Unfallursache feststeht, wird die Berufsgenossenschaft von ihrer grundsätzlichen Leistungspflicht frei.Darum geht es
Nach dem unfallbedingtem Tod des Versicherten auf dem Heimweg von der Arbeit verlangten die Witwe und die Halbwaisen Entschädigungsleistungen von der Gesetzlichen Unfallversicherung. Denn der Versicherte war auf dem Nachhauseweg von seiner Arbeitsstätte von der Bundesstraße abgekommen und mit seinem Wagen gegen einen Baum geprallt. Festgestellt wurde beim Unfallfahrer eine Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) von 0,93 Promille. Die Berufsgenossenschaft verneinte deshalb einen Versicherungsfall, denn der Alkohol sei die wesentliche Unfallursache. Das Sozialgericht hatte anders entscheiden und den Klägern Recht gegeben.{DB:tt_content:2566:bodytext}
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Berufung des Unfallversicherungsträgers hat das Bayer. Landessozialgericht zurückgewiesen. Der auf dem Heimweg bestehende Versicherungsschutz sei nicht entfallen, weil der Versicherte unter Alkoholeinfluss stand. Bei der festgestellten relativen Fahruntüchtigkeit (BAK unter 1,1 Promille) sei nicht nachgewiesen, dass der Alkohol allein die wesentliche Unfallursache war. Eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit sei nicht hinreichend erwiesen. Den Anscheinsbeweis, dass bei relativer Fahruntüchtigkeit der Alkoholeinfluss die wesentliche Unfallursache war, sah das Bayer. Landessozialgericht durch die ernsthafte Möglichkeit einer betriebsbedingten Übermüdung nach einem Arbeitstag von 13,5 Stunden als entkräftet.
Folgerungen aus der Entscheidung
Das Bayer. Landessozialgericht hat klargestellt, dass allein eine relative alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung noch nicht ausschließt. Dies allerdings gilt nur dann, wenn sie andere, unternehmensbedingte Umstände nicht in den Hintergrund drängt und nicht als allein wesentliche Ursache anzusehen ist.
Quelle: LSG Bayern, Pressemitteilung - vom 02.02.12