Sonstige Themen -

Zustellung per Einwurfeinschreiben

Im anwaltlichen Alltag steht man regelmäßig vor der Frage, wie man am besten zustellt, um Fristen zu wahren und einen Zugangsnachweis in den Händen zu haben.

Weit verbreitet ist die Methode „vorab per Fax und im Original per Post hinterher“, u.a. für die Einlegung von Rechtsmitteln oder zur Wahrung sonstiger Fristen. Mittlerweile bitten jedoch viele Gerichte (z.B. in Köln und Hamburg) darum, dies nicht mehr bzw. nicht in allen Fällen so zu handhaben, da der Bearbeitungsaufwand und nicht zuletzt auch das Risiko zu hoch sei, dass Sachen doppelt angelegt werden.

Eine gute Alternative stellt das Einwurfeinschreiben dar. Dabei handelt es sich um die kostengünstigste Einschreiben-Variante der Deutschen Post. Der Briefzusteller wirft das Schriftstück in den Briefkasten bzw. in das Postfach des Empfängers und notiert das Zustelldatum. Dieses kann man ein paar Tage später über eine kostenlose Abfragemöglichkeit im Internet erfragen. Verschickt man die Korrespondenz mit anderen Arten von Einschreiben, so muss der Zusteller den Brief an den Empfänger (oder andere Empfangsberechtigte) übergeben. Es gibt aber auch „Profis“, die grundsätzlich nie anwesend sind, wenn der Postbote kommt, d.h. es kommt nicht selten dazu, dass eingeschriebene Schriftstücke nicht übergeben werden können bzw. nicht abgeholt werden.

Beim Einwurfeinschreiben kann sich der Empfänger jedoch gar nicht gegen die Zustellung wehren, ohne sein Zutun wird das Schreiben in seinen Machtbereich verbracht. Jedenfalls bei gewerblichen Empfängern – und die Praxis zeigt auch Erfolge bei Privatleuten – hat man so effektiv eine Zustellung erreicht, die man anhand des Zustellvermerks später auch sehr gut nachweisen kann.

Quelle: Rechtsanwalt Michael Rohrlich - Beitrag vom 24.10.08