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Zur Verkehrssicherungspflicht

Das Landgericht München hat zur Verkehrssicherungspflicht auf unbeleuchteten Wegen entschieden.

Der Kläger war nach Dienstschluss bei Dunkelheit auf einem asphaltierten Weg zu Fuß zu einer U-Bahn-Station in München unterwegs. Er stürzte auf einem unbeleuchteten Weg auf dem Gelände der Beklagten über einen ca. 30 cm hohen Betonklotz und brach sich dabei einen Arm.

Er musste operiert werden. Die Gebrauchstauglichkeit des Arms ist dauerhaft zu 4/10 beeinträchtigt. Die Beklagte hatte zwei Betonklötze auf dem Fußweg im Bereich des Übergangs zum Parkplatz aufgestellt, um Fahrzeuge an der Durchfahrt zu hindern. xxxxxxxx Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hätte für eine ausreichende Beleuchtung des Weges zur U-Bahn sorgen müssen und die Betonklötze für Fußgänger erkennbar machen müssen.Demgegenüber verweist die Beklagte unter anderem auf die Eigenverantwortung des Klägers, der sich insbesondere bei Dunkelheit vorsichtig und umsichtig verhalten müsse. xxxxxxxxxxxx Die zuständige Einzelrichterin gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von € 4500,-- wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.Der Verkehrssicherungspflichtige habe solche Gefahrenquellen zu beseitigen bzw. vor ihnen zu warnen, die für die Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der von ihnen zu erwartenden Eigensorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sie sich nicht rechtzeitig einzustellen vermögen. An die Sicherungspflicht sei ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn die Gefahrenquelle vom Verkehrssicherungspflichtigen selber geschaffen wurde. xxxxxxx Aufgrund der fehlenden Wegbeleuchtung, der fehlenden farblichen Kennzeichnung der Betonklötze und der niedrigen Höhe der Betonklötze von ca. 30 cm sei eine Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zu bejahen. Die Beklagte hätte den Betonklotz beleuchten oder farblich kennzeichnen müssen oder eine weniger gefährliche Möglichkeit der Sperrung des Weges für Kraftfahrzeuge wählen müssen. xxxxxxxxxxx Das Gericht rechnete dem Kläger jedoch ein Mitverschulden von 50% am Unfallgeschehen zu, weil sich der Kläger auf dem nicht beleuchteten Weg vorsichtiger hätte bewegen müssen bzw. stärker auf den Weg hätte achten müssen.

Quelle: LG München I - vom 04.06.09