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Zur Haftung bei Unfällen an Fitnessgeräten

Der Inhaber und Betreiber von Fitnesstrainingsgeräten haftet nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn ein Laufband ohne Einweisung eigenmächtig in Betrieb genommen wird und es deshalb zu einem Unfall kommt.

Sofern der Betreiber ausdrücklich darauf hinweist, dass nur die Geräte benutzt werden dürfen, für die eine Einweisung erfolgt ist, müssen besondere Vorkehrungen gegen die unbefugte Benutzung nicht getroffen werden.

Sachverhalt:

Die Ehefrau des Klägers befand sich in krankengymnastischer Behandlung und nahm an einem Funktionstraining teil. In dem Praxisraum befand sich neben anderen Fitnessgeräten auch ein Laufband. Die Patientin durfte die Praxisräume mit dem Trainingsgeräten jederzeit besuchen, das Laufband gehörte jedoch nicht zu ihrem Trainingsplan. Eine Einweisung in die Funktionsweise des Laufbandes war daher nicht erfolgt. Als sie das Laufband gleichwohl in Betrieb nahm, verlor sie das Gleichgewicht, stürzte und quetschte sich die linke Hand. Das Landgericht Oldenburg hatte die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen. Es sah keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Betreiber des Fitnessgerätes.

Entscheidung:

Diese Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg nunmehr bestätigt. Die Verletzte sei zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie nur die Geräte benutzen dürfe, für die sie eine Einweisung erhalten habe. Besondere Vorkehrungen gegen die unbefugte Benutzung habe der Beklagte nicht treffen müssen. Auch könne nicht verlangt werden, dass ständig eine Aufsichtsperson die ungefugte Benutzung verhindere. Die Klägerin habe sich vielmehr schuldhaft selber gefährdet.

Quelle: OLG Oldenburg - Pressemitteilung vom 24.03.09