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Zum Anspruch auf Entfernung von Überwuchs

Das Landgericht Coburg hat zurFrage entschieden, wann auf das Nachbargrundstück hinüber hängende Äste beseitigt werden müssen.

Dass der Überwuchs einem Grundstück Licht entzieht und es mit herab fallenden Nadeln, Ästen und Zapfen versorgt, muss der der Nachbar demzufolge nicht hinnehmen.

Sachverhalt:

Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze standen seit mehr als 30 Jahren auf Seiten des Beklagten 18 Fichten und eine Birke. Sie wuchsen nicht nur gen Himmel, sondern streckten ihre Äste auch immer weiter in Richtung Garten des Klägers. Nachdem sie bis zu 4 m in seinen "Luftraum" vorgedrungen waren, verlangte er dieBeseitigung dieses Überwuchses. Der Beklagte aber meinte, der Kläger werde nicht spürbar beeinträchtigt.

Entscheidung:

Das sahen die Coburger Gerichte nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten aber anders. Sie führten aus, dass der Kläger die überhängenden Äste nur dann dulden muss, wenn sein Grundstück durch sie nicht beeinträchtigt wird. Angesichts eines Überhangs von bis zu 4 m mit dadurch verstärkter Schattenbildung und den Naturgesetzen entsprechend herab fallenden Nadeln, Zapfen und abgestorbenen Zweigen ist eine Beeinträchtigung jedoch nicht zu bezweifeln. Der Beklagte muss dem Wachstum seiner Bäume daher an der Grundstücksgrenze Einhalt gebieten.

Quelle: LG Coburg - Pressemitteilung vom 10.08.08