Alle Teilnehmer einer Aktion zum kollektiven Verzicht auf die Zulassung als Vertragsarzt bzw. Vertragszahnarzt können erst nach sechs Jahren erneut zugelassen werden.
Vorraussetzung für die Sperre ist jedoch, dass die Aufsichtsbehörde zumindest für einen Planungsbereich aufgrund der Verzichtsaktion eine Gefährdung der Sicherstellung der Versorgung der Versicherten festgestellt hat.
Die Wiederzulassungssperre gilt unabhängig davon, ob ein Teilnehmer an der Kollektivverzichtsaktion seinen Praxissitz gerade in dem Bereich hatte, für den eine solche Feststellung getroffen worden ist, und muss im gesamten Bundesgebiet beachtet werden.
Sie ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Zudem ist der einzelne Vertrags(zahn)arzt nicht berechtigt, die Feststellung der Aufsichtsbehörde gerichtlich anzufechten. Er kann im Rechtsstreit über seine eigene Wiederzulassung aber zur gerichtlichen Überprüfung stellen, ob er persönlich an einer rechtswidrigen Kollektivverzichtsaktion teilnahm.
Mit diesen Grundsätzen hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts weitere Rechtsfolgen, die sich aus einem aufeinander abgestimmten Ausstieg ganzer Ärztegruppen aus dem Versorgungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung (sog "Ärztestreik") ergeben, höchstrichterlich geklärt. Die Revisionsverfahren waren durch den kollektiven Zulassungsverzicht niedersächsischer Kieferorthopäden im Jahr 2004 ausgelöst worden. Dies hatte für die Landkreise Cuxhaven, Hannover und Hildesheim zu der Feststellung des Sozialministeriums geführt, dass dort die vertragszahnärztliche Versorgung der Versicherten nicht mehr sichergestellt sei. Damit ging die Verantwortung für die Sicherstellung der Versorgung in den genannten Bereichen von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf die Krankenkassen über. Diese konnten mit Krankenhäusern und behandlungsbereiten Ärzten - auch aus dem Ausland - direkte Verträge schließen, um die Versorgung neu zu organisieren. Die aus dem System durch Kollektivverzicht ausgestiegenen Kieferorthopäden beantragten jedoch bereits nach wenigen Wochen ihre erneute Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung, um an ihrem ursprünglichen Praxissitz wiederum Versicherte der Krankenkassen behandeln zu können. Mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts steht nunmehr fest, dass die Ablehnung der Wiederzulassungen rechtmäßig war.
Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 18.06.09