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Zeitpunkt der Stornierung einer Reise

Das Landgericht Coburg hat zur Frage entschieden, wann man wegen verspäteter Stornierung einer Reise den Anspruch gegen die Reiserücktrittsversicherung verliert.

Im vorliegenden Fall hatt der Versicherte nach einer Amputation zu lange auf eine rechtzeitige Genesung vertraut.

Sachverhalt:

Mit mehr als neun Monaten Vorlauf hatte der Kläger eine Busreise nach Süditalien gebucht und eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Vier Monate vor Reiseantritt mussten ihm Zehen amputiert werden. Obwohl es zu massiven Wundheilungsstörungen mit Nach-OP kam, sagte er die Reise erst eine Woche vor dem beabsichtigten Beginn ab.

Von den Stornokosten in Höhe von 1.150 € übernahm die beklagte Versicherung nur knapp 200 €. Ihre Begründung: Dieser Betrag wäre angefallen, hätte der Kläger die Reise spätestens 30 Tage vor Antritt abgesagt.

Entscheidung:

Die Coburger Gerichte gaben der Versicherung Recht. Den Kläger traf die vertragliche Pflicht, bei Eintritt des Versicherungsfalls die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten.

Diese Obliegenheit verletzte er grob fahrlässig. Denn spätestens rund zwei Monate vor dem Urlaubsbeginn hätte sich ihm wegen der Komplikationen aufdrängen müssen, dass er den Beschwernissen einer Busreise ohne Versorgung durch Pflegepersonal nicht gewachsen sein würde.

Die Versicherung war daher leistungsfrei.

Quelle: LG Coburg - Pressemitteilung vom 17.04.09