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Wein darf nicht als "bekömmlich" bezeichnet werden

Wein darf weder auf dem Etikett noch in der Werbung als „bekömmlich“ bezeichnet werden. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Entscheidung: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.08.2009, 8 A 10579/09.OVG

Weinetiketten mit dem Begriff "bekömmlich"
Eine Winzergenossenschaft aus der Pfalz verwendet auf den Etiketten ihrer Weine Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder und bei deren Bewerbung den Begriff „bekömmlich“. Das Land Rheinland-Pfalz hält den Begriff wegen seiner gesundheitsbezogenen Aussage nach der EU-Verordnung Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) für unzulässig.


Klage der Winzer abgewiesen
Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Winzergenossenschaft auf Feststellung, dass sie den Begriff verwenden dürfe, ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.


Keine gesundheitsbezogenen Angaben auf Weinflaschen
Nach der Health-Claims-Verordnung dürften alkoholische Getränke wie Wein keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Der Begriff „bekömmlich“ bringe im Zusammenhang mit Wein jedoch zum Ausdruck, dass er den Körper und seine Funktionen nicht belaste oder beeinträchtige. Darin liege eine gesundheitsbezogene Aussage, die über das allgemeine Wohlbefinden hinaus gehe. 


Revision zugelassen
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung Nr. 36/2009 vom 25.08.09