Muss der Veranstalter eines Weihnachtsmarkts entgangenen Gewinn ersetzen, wenn eine Marktteilnahme nur aufgrund einer kurzfristigen Zusage möglich ist? Das OLG Oldenburg hat das verneint und auf die Risikosphäre des Standbetreibers verwiesen. Während der Corona-Pandemie hatte die Stadt Osnabrück nur mit einem Vorlauf von einer Woche eine Teilnahme für den Weihnachtsmarkt ermöglicht.
Darum geht es
Geklagt hatte ein Marktstandbetreiber aus dem Landkreis Osnabrück, der sich um einen Standplatz auf dem Osnabrücker Weihnachtsmarkt 2021 beworben hatte. Dessen Durchführung war aufgrund der Unwägbarkeiten der Covid-19-Panemie lange Zeit ungewiss.
Daher hatte die Stadt Osnabrück sämtliche Standbetreiber Ende September 2021 in einer schriftlichen „Absichtserklärung“ darauf hingewiesen, dass aufgrund der unvorhersehbaren Entwicklung des Infektionsgeschehens noch nicht absehbar sei, ob der Weihnachtsmarkt tatsächlich stattfinden könne.
In dem Schreiben hieß es u.a. weiter, dass die Stadtverwaltung für den Augenblick zwar so plane als dürfe der Weihnachtsmarkt durchgeführt werden. Das Vorhaben und die ausstehenden Vertragsabschlüsse stünden jedoch unter dem Vorbehalt einer (kurzfristigen) pandemiebedingten Absage.
Letztlich entschied sich die Stadt Osnabrück für den Weihnachtsmarkt und unterbreitete dem Kläger am 08.11.2021 und damit eine Woche vor Marktbeginn (15.11.2021) ein verbindliches Teilnahmeangebot.
Der Kläger lehnte das Angebot jedoch unter Hinweis auf den für den Wareneinkauf und die Personalbeschaffung erforderlichen Zeitvorlauf von mehreren Wochen ab. In dem kurzfristigen Vorgehen der Stadt sah der Kläger eine Pflichtverletzung.
Er war der Auffassung, dass ihn die Stadt für seinen entgangenen Gewinn zu entschädigen habe. Er bezifferte seine voraussichtlichen Einbußen auf 35.000 €, wobei er seine Klage zunächst auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.000 € beschränkte.
Das Landgericht Osnabrück hat die Klage abgewiesen. Die Geschäftseinbußen seien nicht der Stadt anzulasten, sondern das Ergebnis der eigenen Risikoabwägung des Klägers.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das OLG Oldenburg hat sich der Bewertung des Landgerichts angeschlossen.
Der Senat hat aufgezeigt, dass die Stadt aufgrund der besonderen Situation im Herbst 2021 auch mit Blick auf etwaige Vorbereitungszeiten nicht gehalten war, dem Kläger einen früheren Vertragsabschluss anzubieten.
Die Stadtverwaltung habe angesichts der Unwägbarkeiten um das damalige Infektionsgeschehen bis zuletzt mit der Verhängung von Corona-Beschränkungen durch die Bundesregierung rechnen müssen.
Daher stelle die kurzfristige Entscheidung angesichts der offenen Kommunikation der Behörde keine Pflichtverletzung dar.
Eine frühzeitige verbindliche Zusage sei der Stadtverwaltung seinerzeit auch deshalb nicht zumutbar gewesen, weil sich die Behörde bei späterer Absage des Marktes schadensersatzpflichtig hätte machen können.
Der Kläger habe nach der Ankündigung im September 2021 frei entscheiden können, ob er sich vorsorglich auf die Teilnahme am Weihnachtsmarkt vorbereiten oder zunächst die finale Entscheidung der Behörde abwarten wolle.
Die mit der Entscheidung verbundenen Unsicherheiten seien Teil des unternehmerischen Risikos. Dieses habe der Kläger zu tragen.
Der Kläger hat seine Berufung nach einem schriftlichen Hinweis des Senates zurückgenommen, ohne dass über sein Rechtsmittel entschieden werden musste. Das Urteil des Landgerichts Osnabrück ist damit rechtskräftig.
OLG Oldenburg, Berufungsrücknahme nach Hinweis - 14 U 116/23
Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung v. 20.12.2023