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Verschärfte Zahnarzthaftung bei Behandlung von Privatpatienten

Einem privatversicherten Patienten steht alternativ zum Anspruch auf Erstattung von Nachbehandlungskosten ein Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Honorars zu, soweit der Zahnersatz aufgrund eines Behandlungsfehlers des Zahnarztes unbrauchbar ist.

Das ist nach dem Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Oldenburg dann der Fall, wenn eine Nachbearbeitung nicht möglich und eine Neuanfertigung zu erfolgen hat.

Nach Beendigung des Behandlungsverhältnisses habe der Zahnarzt bei privatversicherten Patienten keinen Anspruch auf eigene Mängelbeseitigung. Etwas anderes gelte nur, wenn dem Patienten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ausnahmsweise eine Nachbesserung zuzumuten sei (5 U 22/07).

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:

Die privatversicherte Klägerin erhielt im Herbst 2002 zwei Brücken eingesetzt zu einem Gesamtrechnungspreis von 7.240,56 €. Das Behandlungsverhältnis war nach Eingliederung der Brücken und Abrechnung der Behandlung im März 2003 beendet. Im Oktober 2004 war der Klägerin eine der Brücken herausgefallen. Der nachbehandelnde Zahnarzt stellte diverse Mängel fest. Daraufhin verlangte die Klägerin u.a. die Rückerstattung des Behandlungshonorars und ein Schmerzensgeld von mindestens 1.000 € von dem behandelnden Zahnarzt. Dieser lehnte den Anspruch ab, weil kein Behandlungsfehler vorgelegen und die Klägerin ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg gab der Klägerin Recht. Es sah die von der Klägerin behaupteten Mängel am Zahnersatz nach Einholung eines Sachverständigengutachtens als erwiesen an. Ebenso hielt es mit dem Sachverständigengutachten eine Nachbesserung des Zahnersatzes aufgrund der konkreten Mängel für unzumutbar und eine Neuanfertigung für erforderlich. Wegen der Beendigung des Behandlungsverhältnisses habe für die Klägerin keine Verpflichtung bestanden, die Mängelbeseitigungsangebote des Zahnarztes anzunehmen. Weil der Beklagte zunächst jegliche „Falsch – oder Schlechtbehandlung“ in Abrede gestellt habe, sei die Klägerin auch innerhalb ihrer Schadensminderungspflicht nicht zur Annahme dieser Angebote verpflichtet gewesen.

Einen Anspruch auf Schmerzensgeld sah der Senat allerdings nicht als gegeben an.

Quelle: OLG Oldenburg - Pressemitteilung vom 27.05.08