Nach einem Sturz in einem Fitnessstudio hat das OLG Frankfurt Ansprüche einer Kundin abgelehnt. Das Spannen einer sich von der Umgebung deutlich abhebenden „Slackline“ in einer Höhe von ca. 50 cm im Freestyle-Bereich eines Fitnessstudios stellt demnach keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde nicht erkennen könnte. Verkehrssicherungspflichten wurden somit nicht verletzt.
Darum geht es
Die damals 74-jährige Klägerin ist Mitglied in einem von der Beklagten betriebenen Fitnessstudio. Sie war nach ihrem eigenen Training über eine von der Beklagten als „Free-Style-Zone“ bezeichnete Fläche gegangen.
Dort können Kunden verschiedene bereitliegende Geräte nehmen und nach eigenen Vorstellungen trainieren. Zwischen zwei ca. 8 m voneinander entfernten Säulen in dieser Zone war eine signalrote sog. Slackline gespannt.
Die Parteien streiten darüber, ob die Höhe vom Boden - wie von der Klägerin behauptet - etwa 15-20 cm oder aber 50 cm - wie von der Beklagten behauptet - betrug. Die Klägerin stürzte über die Slackline und zog sich Frakturen am Schien- und am Wadenbein zu. Sie begehrt u.a. Schmerzensgeld in Höhe von knapp 12.000 €.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen (Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 05.06.2020 - 2-19 O 237/19).
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Berufung hatte auch vor dem OLG Frankfurt am Main keinen Erfolg.
Der Klägerin stünde kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer vertraglichen oder deliktischen Verkehrssicherungspflicht zu, führte das OLG aus. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die signalrote Slackline in Höhe von ca. 50 cm auf einer Breite von 6-8 m in dem Freestyle-Bereich im Studio der Beklagten gespannt gewesen.
Dies „stellte nach den konkreten Umständen keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde des Studios nicht erkennen und sich dagegen mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht selbst schützen konnte“, betont das OLG. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Slackline durch Kunden benutzt wurde oder nicht.
Die von der Slackline möglicherweise ausgehende Gefahr, über sie zu stolpern, war hier nach Auffassung des Gerichts auch für ein durch sportliche Übungen bereits etwas erschöpften Menschen deutlich erkennbar.
Die hellrote, signalartige Farbe habe die Slackline deutlich von der Umgebung, insbesondere den grün-grau-schwarzen Bodenflächen abgehoben. Dies gelte auch für die Ansicht aus der Ferne. Die Klägerin hätte sie beim Betreten der Freestyle-Zone erkennen können.
Zudem stelle die Freestyle-Area nach ihrer Beschaffenheit und Zweckbestimmung auch keine Verkehrsfläche dar, auf der nicht mit Hindernissen gerechnet zu werden brauche. Vielmehr werde dieser Bereich von den Nutzern frei als Bewegungsraum für das Hantieren mit Geräten oder für Bodenübungen in Anspruch genommen.
Nutzer müssten deshalb mit anderen Teilnehmern und auch mit herumliegenden Geräten rechnen. Die Klägerin selbst habe in dem Raum ihre Bodenübungen machen wollen.
Von ihr habe deshalb erwartet werden können, dass sie auf die hier bereits trainierenden anderen Nutzer und die Geräte achte. Gerade da der Klägerin die Slackline auch früher bereits gesehen hatte, habe für sie individuell Anlass bestanden, beim Betreten des Freestyle-Bereichs aufmerksam zu sein.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.
OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 05.08.2021 - 16 U 162/20
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 23.08.2021