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Verkehrssicherungspflicht für laubfreie Wege

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstückseigentümer einem auf feuchtem Laub ausgerutschten Fußgänger auf Schadensersatz haftet.

Fußgänger müssen bei Herbstlaub mit der erhöhten Rutschgefahr auf Gehwegen rechnen. Denn den Grundstückseigentümern ist es weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten, die Wege ständig laubfrei zu halten.

Mit dieser Begründung hat das  Landgericht Coburg die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage einer auf Laub gestürzten Passantin gegen die Grundstückseigentümerin abgewiesen.

Das Gericht führte aus, dass Gehwege im Bereich von Laubbäumen, sobald die Blätter fallen, stets eine gewisse Rutschgefahr aufweisen. Darauf müssen sich Fußgänger einstellen. Eine Reinigung der Wege kann nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden. Weil die Beklagte den Bürgersteig wenige Tage zuvor vom Laub befreit hatte, war sie ihren Pflichten nachgekommen. Die bis zum Unfalltag abgefallenen Blätter machten keine außerplanmäßige Reinigung erforderlich, weil sie keine besondere Gefahrenstelle geschaffen hatten. Zu verlangen, dass Laub jeweils sofort entfernt wird, würde den Rahmen des tatsächlich und wirtschaftlich Zumutbaren überspannen.

Die mittlerweile rechtskräftige Entscheidung hat das LG Coburg am 19.09.2008 veröffentlicht.

Quelle: LG Coburg - vom 19.09.08