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Unzulässigkeit einer Klausel gegen "Cross-Border-Selling" und "Überkreuzbuchen" im Flugverkehr

Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen bestätigt, dass es eine britische Fluggesellschaft zu unterlassen hat, die folgende Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden.

"Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit."

Sachverhalt:

Die beklagte Fluggesellschaft bietet Zubringerflüge zum Flughafen London-Heathrow an, von dem aus sie Langstreckenflüge durchführt. Um letztere besser auslasten zu können, transportiert sie interessierte Passagiere von anderen Flughäfen mit Zubringerflügen nach London. Hierbei verwendet sie teilweise Tarife, in denen derartige Umsteigeverbindungen zu niedrigeren Preisen angeboten werden als der Direktflug von London aus. Mit der beanstandeten Klausel will die Fluggesellschaft verhindern, dass nur am Direktflug interessierte "Schnäppchenjäger" den billigeren Tarif wählen, indem sie einen Zubringerflug mitbuchen, diesen aber nicht in Anspruch nehmen (sog. Cross-Border-Selling).

Darüber hinaus bietet die Fluggesellschaft für Touristen Hin- und Rückflüge mit längerer Mindestaufenthaltszeit wesentlich günstiger an als bei von Geschäftsleuten nachgefragten Beförderungen, bei denen der Rückflug sofort angetreten werden kann. Mit der beanstandeten Klausel soll insoweit verhindert werden, dass ein Passagier den teureren Tarif umgeht, indem er zwei Flugscheine jeweils mit Mindestaufenthaltszeit erwirbt und aus jedem ein Segment "abfliegt" (sog. Überkreuzbuchen).

Gegen die Klausel hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände geklagt. Seiner Meinung nach benachteiligt die Klausel die Passagiere unangemessen.

Entscheidung:

Wie schon das Landgericht gab ihm nun auch das Oberlandesgericht insoweit Recht. Nach Auffassung des zuständigen 16. Zivilsenats ist die Klausel unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei, indem sie das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung störe. Der Verbraucher zahle eine bestimmte Vergütung, damit er zu einem bestimmten Zielort transportiert werde. Diese Leistung werde nicht unmöglich, wenn der Passagier bestimmte Teilstrecken nicht abfliege. Bei dieser Sachlage aber müsse ihn die Fluggesellschaft - wie vertraglich vereinbart - über die restliche Strecke an den Zielort befördern. Die Klausel verstoße gegen diese gesetzliche Wertung, weil sie das Ziel habe, den Reisenden unter Fortbestand des Vergütungsanspruchs seines Weitertransportanspruchs zu berauben. Sie wolle erreichen, dass der Fluggast ein neues Flugticket erwerben muss, obwohl er den vollen Flugpreis für die Gesamtstrecke bereits gezahlt habe, während andererseits die Fluggesellschaft in der Lage sei, den freigewordenen Sitzplatz an einen anderen Interessenten zu "verkaufen". Hierdurch werde der Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Die Kompetenz der deutschen Gerichtsbarkeit, das Verbot der Klausel auszusprechen, erstrecke sich allerdings auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Soweit das Landgericht noch ein uneingeschränktes (weltweites) Verbot ausgesprochen hatte, war dies nach Ansicht des Oberlandesgerichts entsprechend abzuändern.

Das Oberlandesgericht hat gegen seine Entscheidung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Frankfurt a.M. - Pressemitteing vom 18.12.08