Sonstige Themen -

Unterrichtung des Mandanten

Die Berufsordnung für Rechtsanwälte  BORA enthält folgende Verpflichtung, die von den Mitarbeitern des RA grundsätzlich auszuführen und zu kontrollieren ist.

§ 11 Unterrichtung des Mandanten

(1) Der Mandant ist über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Ihm ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.

(2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten

Ein Rechtsanwalt hatte in mehreren Auftragsverhältnissen die verschiedenen Mandanten nicht über den Stand und Fortgang der Sache informiert. Auf eine Vielzahl von Anfragen reagierte er nicht. Ferner verweigerte er die Mitwirkung gegenüber der Rechtsanwaltskammer auf Grund der Beschwerden der Mandanten. Das Anwaltsgericht verhängte einen Verweis und setzte eine Geldbuße in Höhe von 3.000 € fest.

AnwG Köln Urt. 15.4.2008 – 10 EV 264/07

Quelle: AnwG Köln - Urteil vom 15.04.08